Glossar Warenursprung und Präferenzen: 44 Begriffe kurz erklärt
Hier finden Sie die wichtigsten Begriffe zu Ursprung, Zollpräferenzen und Lieferantenerklärungen, jeweils in wenigen Sätzen und mit Fundstelle. Die Angaben gelten für die Schweiz und die EU, Stand Oktober 2026.
- Die Begriffe sind alphabetisch nach Anfangsbuchstaben geordnet. Wo es einen ausführlichen Ratgeber gibt, führt ein Link dorthin.
- Präferenzursprung: der Ursprung nach den Regeln eines Abkommens. Nur er öffnet den Weg zum tieferen Zoll.
- Lieferantenerklärung: die Angabe des Lieferanten zum Ursprung seiner Ware. Auf ihr baut Ihr eigener Nachweis auf.
- Ursprungsnachweis: das Dokument für den Zoll im Einfuhrland, etwa die EUR.1 oder die Ursprungserklärung. Ohne ihn gibt es keine Zollpräferenz.
- Massgebend ist immer der Text des jeweiligen Abkommens. Die Angaben hier haben den Stand Oktober 2026.
A
Abkommen (Freihandelsabkommen)
Ein Freihandelsabkommen ist ein Vertrag zwischen Staaten, die sich gegenseitig tiefere Zölle oder Zollfreiheit gewähren. Jedes Abkommen enthält eigene Ursprungsregeln, die festlegen, welche Waren davon profitieren. Die Schweiz hat Abkommen allein oder gemeinsam mit den EFTA-Staaten abgeschlossen, das BAZG führt sie im elektronischen Dokument R-30. Die Abkommen der EU gelten für alle Mitgliedstaaten.
Ab-Werk-Preis
Der Ab-Werk-Preis ist der Preis, den der Hersteller für das fertige Erzeugnis erhält, und zwar der Hersteller, bei dem die letzte Be- oder Verarbeitung stattfand. Er enthält den Wert aller verwendeten Vormaterialien. Interne Abgaben, die bei der Ausfuhr zurückerstattet werden, gehören nicht dazu. Viele Listenregeln und die Toleranzregel messen den Anteil der Vormaterialien ohne Ursprung an diesem Preis (BAZG, R-30 Ursprungsbestimmungen, Ziffer 3.1.6).
ATLAS
ATLAS steht für "Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem". Es ist das IT-Verfahren der deutschen Zollverwaltung für Einfuhr, Ausfuhr und Versand. Zollanmeldungen werden darüber elektronisch abgegeben, über das Zoll-Portal, über zertifizierte Software oder über einen Dienstleister. Das Gegenstück in der Schweiz ist Passar.
Ausführer
Der Ausführer ist die Person oder Firma, die Waren ausführt und dafür den Ursprungsnachweis beantragt oder selbst ausstellt. Er ist dafür verantwortlich, dass die Ware die Ursprungsregeln erfüllt, und muss die Belege aufbewahren. Dazu gehören auch die Lieferantenerklärungen seiner Lieferanten, in der Schweiz drei Jahre ab Ausstellung des Ursprungsnachweises (BAZG-Merkblatt 2/26, Ziffer 7). Wie Sie diese Erklärungen bei Ihren Lieferanten einholen, zeigt der Ratgeber Lieferantenerklärung anfordern.
Ausreichende Be- oder Verarbeitung
Eine Ware, die nicht vollständig in einem Land entstanden ist, erhält Präferenzursprung, wenn sie dort ausreichend be- oder verarbeitet wurde. Was ausreicht, bestimmt die Listenregel für die jeweilige Warenposition. Eine Minimalbehandlung genügt nie, selbst wenn die Listenregel formal erfüllt wäre (BAZG, R-30 Ursprungsbestimmungen, Ziffern 3 und 3.5).
B
BAZG
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ist die Zollbehörde der Schweiz. Bis Ende 2021 hiess es Eidgenössische Zollverwaltung (EZV). Das BAZG bestätigt Warenverkehrsbescheinigungen, bewilligt ermächtigte Ausführer und darf Lieferantenerklärungen jederzeit auf Echtheit und Richtigkeit prüfen. Was das für Schweizer Firmen bedeutet, erklärt der Ratgeber Lieferantenerklärung in der Schweiz.
Buchmässige Trennung
Gleiche und austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprung werden grundsätzlich getrennt gelagert. Manche Abkommen erlauben stattdessen eine Trennung nur in der Buchhaltung, wenn die Zollbehörde das bewilligt. Die revidierten PEM-Regeln lassen das zusätzlich für Zucker der Position 1701 zu, der unverändert weiterverkauft wird. In der Schweiz geht das Gesuch an das BAZG in Bern (R-30 Ursprungsbestimmungen, Ziffer 8.3).
D
Drawback-Verbot (Zollrückvergütungsverbot)
Das Drawback-Verbot untersagt, für Vormaterialien ohne Ursprung eine Zollrückvergütung oder Zollbefreiung zu erhalten und das Erzeugnis daraus trotzdem als Ursprungsware auszuführen. Ein typischer Fall ist der Veredelungsverkehr. Die revidierten PEM-Regeln, die seit 2026 auch zwischen der Schweiz und der EU gelten, kennen das Verbot nur noch für drittländische Vormaterialien in Waren der HS-Kapitel 50 bis 63, also Textilien. Andere Abkommen regeln das anders, deshalb lohnt sich immer der Blick in das jeweilige Ursprungsprotokoll.
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 regelt die Verfahren zum Unionszollkodex und wird oft UZK-IA genannt. Für den Präferenzursprung sind vor allem die Artikel 61 bis 66 zu Lieferantenerklärungen und Artikel 67 zum ermächtigten Ausführer wichtig. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183 ändert diese Regeln: Ab dem 23. Juni 2028 folgt die Lieferantenerklärung einem festen Datenmodell, und die Artikel 62 bis 65 fallen weg. Was das konkret heisst, steht im Ratgeber Lieferantenerklärung ab 2028.
E
Einzel-Lieferantenerklärung
Die Einzel-Lieferantenerklärung gilt für genau eine Sendung. Nach Artikel 61 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 steht sie auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier und muss die Waren eindeutig bezeichnen. Der Lieferant darf sie auch nach der Lieferung abgeben. Welche Angaben hineingehören, zeigt der Ratgeber Lieferantenerklärung erstellen.
EORI-Nummer
Die EORI-Nummer (Economic Operators' Registration and Identification) kennzeichnet Unternehmen gegenüber den Zollbehörden in der ganzen EU und gehört in jede Zollanmeldung. In Deutschland vergibt sie die Generalzolldirektion kostenlos, seit dem 1. Oktober 2026 grundsätzlich über das Zoll-Portal. Die Schweiz vergibt keine EORI-Nummern. Hier identifiziert die UID ein Unternehmen in den Zollsystemen.
Ermächtigter Ausführer
Ein ermächtigter Ausführer darf mit Bewilligung der Zollbehörde Ursprungserklärungen ohne Wertgrenze ausstellen. Er erhält eine Bewilligungsnummer, die in jeder seiner Ursprungserklärungen steht. In der EU regelt das Artikel 67 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, in der Schweiz die Artikel 12 bis 18 VAU; Schweizer ermächtigte Ausführer sind zudem von der handschriftlichen Unterschrift befreit. Ohne Bewilligung ist die Ursprungserklärung meist nur bis 6000 Euro beziehungsweise CHF 10'300 je Sendung zulässig.
EUR.1
Die EUR.1 ist eine Warenverkehrsbescheinigung, also ein Ursprungsnachweis auf amtlichem Formular. Der Ausführer beantragt sie, die Zollstelle bestätigt sie bei der Ausfuhr. Zwischen der Schweiz und der EU ist sie neben der Ursprungserklärung der übliche Nachweis, immer für eine bestimmte Lieferung. Im PEM-Raum bleibt sie vier Monate gültig.
EUR-MED
EUR-MED ist die Warenverkehrsbescheinigung für die diagonale Kumulierung nach den alten Pan-Euro-Med-Regeln, dazu gehört eine Ursprungserklärung EUR-MED. In Abkommen, die die revidierten PEM-Regeln anwenden, ist sie seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr vorgesehen. Das betrifft auch den Verkehr zwischen der Schweiz und der EU. In Abkommen, die noch die alten Regeln anwenden, etwa EFTA-Ägypten oder EFTA-Israel, bleibt sie möglich (BAZG, R-30 Ausfuhr, Ziffer 2.1.4.2).
G
Generelle Lieferantenerklärung (Schweiz)
So heisst in der Schweiz die Lieferantenerklärung für regelmässige Lieferungen über einen Zeitraum, Rechtsgrundlage ist die VAU. Laut BAZG-Merkblatt "Lieferantenerklärungen im Inland" (Fassung 2/26) wird sie in Briefform abgegeben und gilt höchstens zwei Jahre. Eine Unterschrift ist nicht nötig, die elektronische Übermittlung ist erlaubt, und der Lieferant muss den Empfänger sofort informieren, wenn die Erklärung nicht mehr zutrifft. Mehr dazu im Ratgeber Lieferantenerklärung Schweiz.
H
HS-Code (Warennummer, Zolltarifnummer)
Das Harmonisierte System (HS) der Weltzollorganisation ordnet jeder Ware eine sechsstellige Nummer zu: zwei Stellen für das Kapitel, zwei für die Position, zwei für die Unterposition. Die EU ergänzt sie zur achtstelligen KN-Nummer und zum zehnstelligen TARIC-Code, die Schweiz zur achtstelligen Tarifnummer im Tares. Für den Präferenzursprung zählt meist die vierstellige Position, denn nach ihr richten sich die Listenregeln. Warennummer und Zolltarifnummer meinen je nach Land eine dieser Stufen.
I
INF 4 (Auskunftsblatt)
Das Auskunftsblatt INF 4 bestätigt, dass eine Lieferantenerklärung echt und richtig ist. Der Zoll kann vom Ausführer verlangen, ein solches Blatt vorzulegen, und der Lieferant beantragt es bei seiner Zollstelle (Artikel 64 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, Muster in Anhang 22-02). Ab dem 23. Juni 2028 streicht die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183 Artikel 64 und Anhang 22-02. Danach prüft die Zollbehörde am Sitz des Lieferanten selbst, andere Mitgliedstaaten können sie um Amtshilfe ersuchen (neuer Artikel 66).
K
Kombinierte Nomenklatur (KN)
Die Kombinierte Nomenklatur ist die achtstellige Warennomenklatur der EU, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Die ersten sechs Stellen entsprechen dem HS, die Stellen sieben und acht unterteilen weiter. Die EU veröffentlicht sie jedes Jahr neu. Auf ihr baut der TARIC auf.
Kumulierung
Kumulierung heisst, dass Vormaterialien aus einem Partnerland so behandelt werden, als stammten sie aus dem eigenen Land. Bei der bilateralen Kumulierung gilt das für Ursprungswaren des anderen Vertragsstaats, bei der diagonalen für Ursprungswaren aller Länder einer Zone wie Pan-Euro-Med. Die Vollkumulierung nach den revidierten PEM-Regeln geht weiter: Auch Bearbeitungen an Waren ohne Ursprung werden über die Grenze zusammengezählt, dafür braucht es Lieferantenerklärungen der in- und ausländischen Lieferanten (R-30 Ursprungsbestimmungen, Ziffer 3.3). Beispiele finden Sie im Ratgeber Präferenzursprung und Kumulierung.
L
Langzeit-Lieferantenerklärung
Die Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE) deckt in der EU alle Lieferungen gleicher Waren über einen Zeitraum ab (Artikel 62 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447). Sie nennt drei Daten: Ausfertigung, Beginn und Ende. Das Ende liegt höchstens 24 Monate nach dem Beginn, der Beginn höchstens 12 Monate vor oder 6 Monate nach der Ausfertigung. Ab dem 23. Juni 2028 entfällt Artikel 62, dann kann eine Lieferantenerklärung nach dem neuen Artikel 61 mehrere Sendungen eines Zeitraums abdecken; Details im Ratgeber Langzeit-Lieferantenerklärung.
Lieferantenerklärung
Mit der Lieferantenerklärung gibt ein Lieferant an, welchen Präferenzursprung seine Ware hat. Der Kunde braucht sie als Beleg, um selbst einen Ursprungsnachweis auszustellen oder eine eigene Lieferantenerklärung weiterzugeben. Sie gilt grundsätzlich nur innerhalb eines Zollgebiets, also EU-intern oder Schweiz-intern; zwischen der Schweiz und der EU braucht die Ware eine EUR.1 oder eine Ursprungserklärung, eine Ausnahme bildet die Vollkumulierung. OriginTrack ist in Entwicklung und soll das Einholen, Prüfen und Überwachen solcher Erklärungen vereinfachen; die Grundlagen stehen im Ratgeber Lieferantenerklärung.
Listenregel
Die Listenregel legt für jede Warenposition fest, welche Be- oder Verarbeitung an Vormaterialien ohne Ursprung nötig ist, damit das Erzeugnis Ursprung erhält. Typische Formen sind der Positionswechsel, eine Wertgrenze für Vormaterialien ohne Ursprung im Verhältnis zum Ab-Werk-Preis oder ein bestimmter Arbeitsschritt. Beim Positionswechsel muss sich die vierstellige Position des Erzeugnisses von der aller Vormaterialien ohne Ursprung unterscheiden. Die Listen stehen im Anhang des jeweiligen Abkommens, auf Englisch heissen sie "product specific rules" (PSR).
M
Minimalbehandlung
Minimalbehandlungen sind einfache Arbeitsschritte, die nie Ursprung verleihen. Die Abkommen zählen sie abschliessend auf, zum Beispiel Massnahmen zur Erhaltung während des Transports, einfaches Umpacken oder das Anbringen von Etiketten. Das gilt auch dann, wenn die Listenregel formal erfüllt wäre. Massgebend ist die Summe aller Bearbeitungen am Erzeugnis.
N
Nachprüfung
Bei einer Nachprüfung kontrolliert die Zollbehörde im Nachhinein, ob ein Ursprungsnachweis oder eine Lieferantenerklärung stimmt. Häufig ersucht die Zollbehörde des Einfuhrlandes die Behörde des Ausfuhrlandes darum, die dann beim Ausführer und seinen Lieferanten die Belege anfordert. Fällt die Prüfung negativ aus, schuldet der Importeur den Zoll, unabhängig von seinem Verschulden (BAZG, FAQ Freihandel und präferenzieller Ursprung). Worauf Sie beim Prüfen eingehender Erklärungen achten sollten, steht im Ratgeber Lieferantenerklärung prüfen.
Nichtpräferenzieller Ursprung
Der nichtpräferenzielle Ursprung bestimmt, welchem Land eine Ware handelspolitisch zugerechnet wird, etwa für Antidumpingzölle, Einfuhrbeschränkungen oder Ursprungszeugnisse. Er bringt keine Zollermässigung. In der EU zählt das Land der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung (Artikel 60 Unionszollkodex). Eine Ware kann deshalb nichtpräferenziell als Schweizer Ware gelten und präferenziell trotzdem keinen Schweizer Ursprung haben.
P
Pan-Euro-Med (PEM)
Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) vereinheitlicht die Ursprungsregeln von 25 Vertragsparteien, darunter die EU, die EFTA-Staaten, die Türkei, die Westbalkanstaaten und mehrere Mittelmeerländer. Die revidierte Fassung ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft. Seit dem 1. Januar 2026 gilt sie in Abkommen mit dynamischer Verweisung allein, so auch zwischen der Schweiz und der EU. Daneben besteht eine zweite Zone, in der weiter die alten Regeln gelten (BAZG, Zirkular R-30).
Passar
Passar ist das neue Warenverkehrssystem des BAZG. Es löst die bisherigen Anwendungen NCTS und e-dec schrittweise ab: Durchfuhr und Ausfuhr laufen bereits über Passar, die Einfuhr wird seit 2026 umgestellt. Einfuhrzollanmeldungen in e-dec sind laut BAZG noch bis zum 30. September 2027 möglich, danach nur noch über Passar (Medienmitteilung vom 22. Juni 2026).
Präferenzkalkulation
In der Präferenzkalkulation prüft ein Hersteller, ob sein Erzeugnis die Listenregel eines Abkommens erfüllt. Meist geschieht das mit einer bewerteten Stückliste, in der jedes Vormaterial Warennummer, Wert und Ursprungsstatus erhält. Vormaterialien mit gültiger Lieferantenerklärung zählen als Ursprungsware, alle anderen als Vormaterialien ohne Ursprung. Fehlen Lieferantenerklärungen, ist die Kalkulation deshalb nicht belastbar.
Präferenzursprung (präferenzberechtigter Ursprung)
Präferenzursprung hat eine Ware, die die Ursprungsregeln eines Abkommens oder eines Präferenzsystems wie des APS erfüllt. Nur solche Waren erhalten beim Import im Partnerland den tieferen Zoll oder Zollfreiheit. Der Präferenzursprung gilt immer für ein bestimmtes Abkommen: Dieselbe Ware kann im Verkehr mit der EU Ursprung haben und im Verkehr mit Kanada nicht. Wie Sie ihn bestimmen, erklärt der Ratgeber Präferenzursprung.
R
REX (Registrierter Ausführer)
REX ist das System der registrierten Ausführer. Wer registriert ist, stellt seine Ursprungserklärungen selbst aus und gibt darin seine REX-Nummer an. Die EU nutzt REX für das Allgemeine Präferenzsystem (APS) und für mehrere neuere Abkommen, etwa mit Kanada (CETA); ohne Registrierung sind Erklärungen dort in der Regel nur bis 6000 Euro je Sendung möglich. Die Schweiz wendet REX im APS an, die Grenze liegt hier bei CHF 10'300.
T
Tares
Tares ist die Online-Anwendung des BAZG für den Schweizer Gebrauchstarif und kostenlos nutzbar. Sie zeigt zu jeder achtstelligen Tarifnummer die Zollansätze und Hinweise auf weitere Abgaben, Verbote oder Bewilligungspflichten. Die ersten sechs Stellen entsprechen dem HS, die Stellen sieben und acht sind Schweizer Unternummern. Rechtlich massgebend bleiben die Erlasse, nicht die Datenbank.
TARIC
TARIC ist der integrierte Zolltarif der EU, eine Datenbank der Europäischen Kommission. Er führt alle Massnahmen zu einer Ware zusammen: Drittlandszölle, Zollpräferenzen, Kontingente, Antidumpingzölle sowie Verbote und Beschränkungen. Der TARIC-Code hat zehn Stellen, die ersten acht entsprechen der Kombinierten Nomenklatur. Nationale Abgaben wie die Einfuhrumsatzsteuer enthält er nicht, in Deutschland ergänzt sie der Elektronische Zolltarif (EZT).
Toleranzregel
Die Toleranzregel erlaubt einen kleinen Anteil an Vormaterialien ohne Ursprung, die die Listenregel eigentlich nicht erfüllen. In vielen Abkommen liegt die Grenze bei 10 Prozent des Ab-Werk-Preises, nach den revidierten PEM-Regeln bei 15 Prozent, bei Agrarwaren bei 15 Prozent des Nettogewichts. Für Textilien der HS-Kapitel 50 bis 63 gelten im PEM-Raum eigene Toleranzen, und bei blossen Minimalbehandlungen hilft die Regel nie. Eine Prozentgrenze, die schon in der Listenregel steht, darf durch die Toleranz nicht überschritten werden (R-30 Ursprungsbestimmungen, Ziffer 3.2).
U
Übergangsregeln (PEM)
Die Übergangsregeln ("transitional rules") waren die modernisierten PEM-Ursprungsregeln, die einzelne Partner bilateral vorzeitig anwendeten, bevor das revidierte Übereinkommen in Kraft trat. In der Schweiz wurden sie ab dem 1. September 2021 schrittweise eingeführt, die Phase endete am 31. Dezember 2024. Seit 2025 gelten an ihrer Stelle die revidierten PEM-Regeln. Vormaterialien, die nach den Übergangsregeln Ursprung erlangt haben, dürfen laut BAZG weiterhin unbeschränkt diagonal kumuliert werden.
Unionszollkodex (UZK)
Der Unionszollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013, ist der zentrale Rechtsakt des EU-Zollrechts. Er gilt in weiten Teilen seit dem 1. Mai 2016 und hat den Zollkodex der Gemeinschaften abgelöst. Die Artikel 59 bis 63 regeln den nichtpräferenziellen Ursprung, Artikel 64 den Präferenzursprung. Die Einzelheiten stehen in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.
Ursprungserklärung (auf der Rechnung)
Die Ursprungserklärung ist ein Ursprungsnachweis, den der Ausführer selbst im vorgeschriebenen Wortlaut auf die Rechnung oder ein anderes Handelspapier setzt. Ohne Bewilligung ist sie in der Regel bis 6000 Euro beziehungsweise CHF 10'300 Warenwert je Sendung zulässig, darüber nur für ermächtigte oder registrierte Ausführer. Den Wortlaut dürfen Sie nicht abändern. Im Verkehr zwischen der Schweiz und der EU bezieht sie sich immer auf eine bestimmte Lieferung.
Ursprungsnachweis
Ursprungsnachweis ist der Oberbegriff für die Dokumente, mit denen der Präferenzursprung gegenüber dem Zoll des Einfuhrlandes belegt wird. Dazu gehören die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die Ursprungserklärung und die Erklärung eines registrierten Ausführers. Welche Form zulässig ist, legt jedes Abkommen selbst fest. In der Schweiz gilt im Inland auch die Lieferantenerklärung als Ursprungsnachweis für bezogene Waren (BAZG-Merkblatt 2/26, Ziffer 4).
Ursprungsregeln
Ursprungsregeln bestimmen, unter welchen Bedingungen eine Ware als Erzeugnis eines Landes gilt. Für Präferenzen stehen sie im jeweiligen Abkommen oder Protokoll, im PEM-Raum im PEM-Übereinkommen. Sie umfassen die Grundsätze (vollständig gewonnen oder ausreichend bearbeitet), die Listenregeln, Toleranz, Kumulierung und Minimalbehandlungen sowie die Regeln zu Nachweisen und Fristen. Für den nichtpräferenziellen Ursprung gelten eigene, davon unabhängige Regeln.
Ursprungszeugnis
Das Ursprungszeugnis bescheinigt den nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware. Es bringt keine Zollpräferenz, manche Einfuhrländer verlangen es aber. In Deutschland stellen es vor allem die Industrie- und Handelskammern aus (Artikel 61 Absatz 3 UZK), in der Schweiz die Handelskammern nach der Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB, SR 946.31). Verwechseln Sie es nicht mit der EUR.1.
V
VAU
VAU steht für die Verordnung vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen (SR 946.32). Sie regelt, wie in der Schweiz Ursprungsnachweise nach den Freihandelsabkommen ausgestellt werden, einschliesslich der Verfahren für ermächtigte und registrierte Ausführer. Sie ist auch die Rechtsgrundlage für Lieferantenerklärungen im Inland. Widerhandlungen können nach Artikel 19 VAU mit Busse bis CHF 40'000 bestraft werden.
Vollständig gewonnen oder hergestellt
Vollständig gewonnen oder hergestellt ("wholly obtained") ist eine Ware, die ganz in einem Land entsteht, ohne Vormaterialien aus anderen Ländern. Beispiele sind dort geerntete Pflanzen, dort geborene und aufgezogene Tiere oder dort abgebaute Mineralien. Schon eine einzige eingeführte Schraube in einem Möbelstück schliesst dieses Kriterium aus. Die Ware kann dann aber durch ausreichende Be- oder Verarbeitung trotzdem Ursprung erhalten.
Vormaterial
Vormaterial ist alles, was bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wird: Rohstoffe, Zutaten, Bauteile oder Teile. Für den Ursprung zählt, ob ein Vormaterial selbst Ursprung hat. Belegt wird das bei Bezügen im Inland durch die Lieferantenerklärung, bei Importen durch einen Ursprungsnachweis. Fehlt der Beleg, gilt das Vormaterial als Ware ohne Ursprung.
W
Warenverkehrsbescheinigung
Warenverkehrsbescheinigung (WVB) ist der amtliche Name für die Formulare EUR.1 und EUR-MED. Der Ausführer füllt sie aus, die Zollstelle bestätigt sie. Wurde bei der Ausfuhr keine WVB ausgestellt, ist in der Schweiz eine nachträgliche Ausstellung mit dem Vermerk "ISSUED RETROSPECTIVELY" möglich. Für Lieferungen nach China gibt es eine eigene WVB EUR.1 CN.
Z
Zollpräferenz
Eine Zollpräferenz ist ein tieferer Zollsatz oder Zollfreiheit, den ein Land Waren aus bestimmten Partnerländern gewährt. Grundlage ist ein Freihandelsabkommen oder ein einseitiges System wie das APS für Entwicklungsländer. Die Präferenz gibt es nur, wenn die Ware Präferenzursprung hat und ein gültiger Ursprungsnachweis vorliegt. Wurde sie zu Unrecht gewährt, fordert der Zoll die Differenz nach.
Quellen
- BAZG: Merkblatt Lieferantenerklärungen im Inland im Rahmen der Freihandelsabkommen, Fassung 2/26 (Stand Oktober 2026)
- BAZG: Zirkular R-30, Revidiertes PEM-Übereinkommen, definitive Anwendung ab 1.1.2026 (Stand Oktober 2026)
- BAZG: R-30 Ursprungsbestimmungen, Erläuterungen und Verfahrensbestimmungen (Stand 1.3.2026) (Stand Oktober 2026)
- BAZG: R-30 Ausfuhr, Erläuterungen und Verfahrensbestimmungen (Stand 27.4.2026) (Stand Oktober 2026)
- BAZG: FAQ Freihandel und präferenzieller Ursprung (Stand Oktober 2026)
- BAZG: Registered Exporter (REX) (Stand Oktober 2026)
- BAZG: Medienmitteilung zu Passar, Umstellung der Einfuhr (22.6.2026) (Stand Oktober 2026)
- BAZG: Applikation Tares (Stand Oktober 2026)
- BAZG: UID und EORI-Nummer (Stand Oktober 2026)
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, Art. 61 bis 67 (EUR-Lex) (Stand Oktober 2026)
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183 vom 2. Juni 2026 (EUR-Lex) (Stand Oktober 2026)
- zoll.de: Basisinformation Lieferantenerklärungen (Stand Oktober 2026)
- zoll.de: Langzeit-Lieferantenerklärung (Stand Oktober 2026)
- zoll.de: Nichtpräferenzieller Ursprung (Stand Oktober 2026)
- zoll.de: EORI-Nummer (Stand Oktober 2026)
- zoll.de: ATLAS (Stand Oktober 2026)
- Europäische Kommission: Pan-Euro-Mediterranean cumulation and the PEM Convention (Stand Oktober 2026)
- Europäische Kommission: EU Customs Tariff (TARIC) (Stand Oktober 2026)
Dieser Ratgeber erklärt die Grundlagen verständlich und ersetzt keine Rechts- oder Zollberatung. Massgebend sind die amtlichen Texte in der jeweils gültigen Fassung. Hinweise auf Fehler nehme ich gerne entgegen.