Langzeit-Lieferantenerklärung: Gültigkeit, Fristen und Pflichten
Eine Langzeit-Lieferantenerklärung bestätigt den Präferenzursprung für alle Lieferungen gleicher Waren in einem festen Zeitraum von höchstens 24 Monaten. Hier lesen Sie, welche Fristen gelten, was drinstehen muss und wie Sie den Jahreswechsel planen.
- Eine Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE) bestätigt den Ursprung für alle Lieferungen gleicher Waren in einem festen Zeitraum. Sie ersetzt viele Einzelerklärungen.
- Rechtsgrundlage in der EU ist Art. 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447. Der Wortlaut steht in Anhang 22-16.
- Die Gültigkeit beträgt höchstens 24 Monate. Der Beginn darf höchstens 12 Monate vor und höchstens 6 Monate nach dem Ausstellungsdatum liegen.
- Eine einzige Erklärung darf vergangene und künftige Lieferungen abdecken.
- Stimmt die Erklärung nicht mehr, muss der Lieferant seinen Kunden umgehend informieren.
- In der Schweiz heisst das Gegenstück generelle Lieferantenerklärung. Sie gilt höchstens 2 Jahre, eine Unterschrift ist nicht nötig.
Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärung?
Eine Lieferantenerklärung ist eine Bestätigung des Lieferanten über den Ursprung seiner Ware. Der Kunde braucht sie, wenn er die Ware exportiert oder in ein eigenes Produkt einbaut. Nur so kann er selbst einen Präferenznachweis ausstellen, zum Beispiel eine Ursprungserklärung auf der Rechnung. Die Grundlagen erklärt unser Artikel Lieferantenerklärung: Grundlagen und Ablauf.
Normalerweise gilt eine Lieferantenerklärung für genau eine Sendung (Art. 61 Abs. 1 DVO 2015/2447). Die Langzeit-Lieferantenerklärung ist die Ausnahme davon. Sie gilt für alle Sendungen bestimmter Waren in einem Zeitraum, den der Lieferant festlegt. In der Praxis schreibt man sie auch zusammen: Langzeitlieferantenerklärung. Gemeint ist dasselbe Dokument.
Es gibt sie in zwei Formen. Anhang 22-16 regelt die Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung. Anhang 22-18 regelt die Variante für Waren, die in der EU bearbeitet wurden, aber keinen Präferenzursprung haben (Art. 63 DVO 2015/2447). Dieser Artikel behandelt vor allem die erste Form.
Wann lohnt sich eine Langzeitlieferantenerklärung statt einer Einzelerklärung?
Art. 62 Abs. 1 nennt zwei Bedingungen. Der Lieferant liefert dem Kunden regelmässig Waren. Und die Ursprungseigenschaft dieser Waren bleibt voraussichtlich über längere Zeit gleich. Dann darf er eine einzige Erklärung für alle Sendungen abgeben.
| Situation | Passende Erklärung |
|---|---|
| Serienteile, laufende Rahmenverträge, gleiche Artikel jeden Monat | Langzeit-Lieferantenerklärung |
| Einmalige Lieferung oder Sonderanfertigung | Einzel-Lieferantenerklärung auf Rechnung oder Lieferschein |
| Ursprung schwankt, zum Beispiel wegen wechselnder Vorlieferanten | Einzel-Lieferantenerklärung je Sendung |
| Lieferungen, die mehr als 12 Monate zurückliegen | Nur noch Einzel-Lieferantenerklärung |
Der Vorteil liegt auf beiden Seiten. Der Kunde muss nicht jede Rechnung prüfen. Der Lieferant gibt seine Erklärung einmal ab, meist für ein Kalenderjahr. Der Preis dafür ist eine Pflicht: Er muss während der ganzen Laufzeit tatsächlich Ursprungsware liefern (zoll.de, Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprung).
Rechtsgrundlage: Art. 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
Seit dem 1. Mai 2016 beruhen Lieferantenerklärungen in der EU auf den Artikeln 61 bis 63 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex. Fachleute kürzen sie oft mit UZK-IA ab. Die wichtigsten Regeln im Überblick:
- Art. 61: Lieferantenerklärung als Regelfall, eine Erklärung je Sendung. Sie darf auch nach der Lieferung abgegeben werden (Abs. 3).
- Art. 62: Langzeit-Lieferantenerklärung mit den drei Daten und der Pflicht zur Unterrichtung.
- Art. 63: Wortlaut nach den Anhängen 22-15 bis 22-18, Unterschrift und elektronische Ausfertigung.
- Art. 64: Auskunftsblatt INF 4. Damit bestätigt die Zollbehörde des Lieferanten auf Antrag, ob eine Erklärung richtig und echt ist.
Die Fristen in Art. 62 wurden mit Wirkung vom 14. Juni 2017 flexibler gestaltet (zoll.de). Seither muss die Gültigkeit nicht mehr am Tag der Ausstellung beginnen. Zuletzt hat die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1728 die Art. 61 und 62 sowie die Anhänge angepasst. Dabei ging es um die Angabe des Rechtsrahmens im Pan-Euro-Med-Raum, nicht um die Fristen.
Gültigkeit der Langzeit-Lieferantenerklärung: die drei Daten
Art. 62 Abs. 2 verlangt drei Daten in jeder Langzeit-Lieferantenerklärung. Alle Fristen hängen am Anfangsdatum und am Ausfertigungsdatum.
| Datum | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausfertigungsdatum | Tag, an dem die Erklärung ausgestellt wird | Art. 62 Abs. 2 Bst. a |
| Anfangsdatum | Höchstens 12 Monate vor und höchstens 6 Monate nach dem Ausfertigungsdatum | Art. 62 Abs. 2 Bst. b |
| Ablaufdatum | Höchstens 24 Monate nach dem Anfangsdatum | Art. 62 Abs. 2 Bst. c |
Innerhalb dieser Grenzen ist der Zeitraum frei wählbar. Kürzere Zeiträume sind jederzeit erlaubt. Die Erklärung gilt für alle Waren, die im angegebenen Zeitraum geliefert werden.
Ein Beispiel mit dem Ausfertigungsdatum 1. Dezember 2026:
| Gewählter Zeitraum | Zulässig? | Grund |
|---|---|---|
| 1.1.2027 bis 31.12.2027 | Ja | Beginn einen Monat nach Ausfertigung, 12 Monate Laufzeit |
| 1.1.2027 bis 31.12.2028 | Ja | Volle 24 Monate |
| 1.1.2026 bis 31.12.2027 | Ja | Beginn 11 Monate zurück, 24 Monate Laufzeit |
| 1.11.2025 bis 31.12.2026 | Nein | Beginn mehr als 12 Monate vor der Ausfertigung |
| 1.7.2027 bis 30.6.2028 | Nein | Beginn mehr als 6 Monate nach der Ausfertigung |
Die 6-Monats-Regel hat eine praktische Folge. Eine Erklärung für das ganze nächste Kalenderjahr können Sie frühestens ab Anfang Juli ausstellen. Eine Anfrage im Frühling für das ganze Folgejahr kommt also zu früh.
Rückwirkend ausstellen: höchstens 12 Monate
Eine Langzeit-Lieferantenerklärung darf rückwirkend gelten, aber nur bis zu 12 Monate vor der Ausfertigung. Für ältere Lieferungen kommt laut Zoll nur noch eine Einzel-Lieferantenerklärung in Frage. Das ist wichtig für Nachzügler: Kommt eine Erklärung für das ganze Vorjahr erst im März, deckt sie die ersten Monate dieses Jahres nicht mehr ab.
Vergangene und künftige Lieferungen in einer Erklärung
Eine einzige Langzeit-Lieferantenerklärung darf bereits erfolgte und künftige Lieferungen zugleich abdecken. Der Zoll sagt das auf seiner Seite zur Langzeit-Lieferantenerklärung ausdrücklich, solange die Fristen eingehalten sind. Ältere Ratgeber verlangen dafür teilweise noch zwei getrennte Erklärungen. Massgebend ist heute die seit Juni 2017 geltende Fassung von Art. 62.
Was in der Langzeit-Lieferantenerklärung stehen muss
Der Wortlaut ist verbindlich vorgegeben. Er muss exakt übernommen werden, sinngemäss genügt nicht. Die Fussnoten des Anhangs erklären, was in die Lücken gehört, sie müssen aber nicht abgedruckt werden. Anhang 22-16 enthält diese Angaben:
- Waren: Bezeichnung und handelsübliche Bezeichnung wie auf der Rechnung, zum Beispiel die Modellnummer.
- Kunde: Name der Firma, an die regelmässig geliefert wird.
- Ursprung: "Europäische Union" oder ein anderes Land, eine Ländergruppe oder ein Gebiet.
- Präferenzländer: die Länder, für deren Präferenzverkehr die Ursprungsregeln erfüllt sind.
- Kumulierung: der Vermerk "Kumulierung angewendet mit ..." oder "Keine Kumulierung angewendet", soweit für die Pan-Euro-Med-Kumulierung nötig. Der Zoll empfiehlt, ihn immer anzubringen.
- Zeitraum: Anfangs- und Ablaufdatum, höchstens 24 Monate.
- Zwei Verpflichtungen: den Kunden zu unterrichten, wenn die Erklärung nicht mehr gilt, und dem Zoll auf Verlangen Belege vorzulegen.
- Abschluss: Ort und Datum der Ausfertigung, Name und Stellung des Unterzeichners mit Firma und Anschrift, Unterschrift.
Den Zeitraum legt ein fester Satz fest. Er beginnt so: "Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom" (Anhang 22-16 DVO 2015/2447). Den vollständigen Wortlaut stellt der Zoll als PDF auf der Seite "Wortlaute von Lieferantenerklärungen" bereit. Wie Sie die Felder Schritt für Schritt ausfüllen, zeigt der Ratgeber Lieferantenerklärung erstellen.
Zusätze, die den Ursprung wieder einschränken, sind unzulässig. Ein Beispiel ist der Satz "massgebend ist die Angabe auf der jeweiligen Rechnung". Erlaubt ist dagegen eine Warenliste als Anlage. Sie darf auch Artikel ohne Ursprung enthalten, wenn diese klar gekennzeichnet sind (zoll.de).
Unterschrift und elektronische Langzeit-Lieferantenerklärung
Grundsätzlich unterschreibt der Lieferant von Hand (Art. 63 Abs. 3). Es gibt zwei Wege ohne handschriftliche Unterschrift:
- Werden Erklärung und Rechnung elektronisch erstellt, darf die Erklärung elektronisch authentisiert werden.
- Der Lieferant verpflichtet sich schriftlich, die volle Verantwortung für jede Lieferantenerklärung zu übernehmen, die ihn ausweist. Dann gilt sie, als hätte er sie von Hand unterschrieben. Ein fester Wortlaut für diese Verpflichtung existiert nicht. Die Zollstelle prüft sie auch nicht (zoll.de).
Ein Vordruck ist nicht vorgeschrieben. Die Erklärung kann auf Firmenpapier stehen. Die Angabe der Verordnungsnummer ist ebenfalls nicht nötig.
Widerruf: Pflicht zur Unterrichtung des Kunden
Art. 62 Abs. 3 ist kurz, aber folgenreich. Gilt die Langzeit-Lieferantenerklärung für einige oder alle Sendungen nicht mehr, muss der Lieferant den Kunden umgehend informieren. Typische Auslöser sind ein neuer Vorlieferant aus einem Drittland, eine geänderte Stückliste oder eine neue Zolltarifnummer.
Der Lieferant kann die Erklärung für einzelne Artikel oder ganz widerrufen, für die Zukunft oder auch rückwirkend. Der Kunde muss daraufhin prüfen, ob er für betroffene Lieferungen schon Präferenznachweise ausgestellt hat. Wer zu spät informiert, riskiert Rückforderungen von Zoll im Einfuhrland und Schadenersatz. Die Haftungsfragen behandelt der Ratgeber Lieferantenerklärung erstellen genauer.
Was 2026 bei Langzeit-Lieferantenerklärungen neu ist
- Kein Rechtsrahmen-Vermerk mehr für neue Zeiträume: Für 2025 mussten Lieferanten im Pan-Euro-Med-Raum angeben, ob sie die alten oder die revidierten Ursprungsregeln angewendet haben. Seit dem 1. Januar 2026 entfällt diese Angabe für Pan-Euro-Med-Partnerländer (zoll.de). Wird heute noch eine Erklärung für 2025 oder früher ausgestellt, vermerken Sie, wenn Sie die neuen Regeln angewendet haben (IHK Heilbronn-Franken).
- Mercosur: Das Abkommen mit Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay ist seit dem 1. Mai 2026 anwendbar. Die IHK nennen dafür die Angabe "Mercosur", die einzelnen Staaten können in Klammern folgen.
- Neue Vordrucke: Die DIHK hat die IHK-Formulare für LE und LLE im Juli 2026 überarbeitet. Ergänzt wurden Kenia, MERCOSUR sowie Wallis und Futuna. Ältere Versionen bleiben laut IHK gültig.
- Ausblick 2028: Ab dem 23. Juni 2028 gilt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183 ein neues Datenmodell für Lieferantenerklärungen. Was das bedeutet, lesen Sie unter Lieferantenerklärung ab 2028.
Eine Sonderregel betrifft die Türkei. Für Lieferantenerklärungen im Warenverkehr mit der Türkei nach Beschluss Nr. 1/2006 beträgt die Gültigkeit einer Langzeit-Lieferantenerklärung nur 1 Jahr (zoll.de).
Schweiz: die generelle Lieferantenerklärung
Die Schweiz kennt ein eigenes System. Rechtsgrundlage ist die Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen (VAU, SR 946.32). Die Details stehen im Merkblatt "Lieferantenerklärungen im Inland" des BAZG, Fassung 2/26.
- Die generelle Lieferantenerklärung, auch Langzeitlieferantenerklärung genannt, gilt bei gleichbleibenden Bedingungen höchstens 2 Jahre.
- Sie wird in Briefform abgegeben. Eine Unterschrift ist nicht nötig, elektronische Übermittlung ist erlaubt. Das BAZG empfiehlt eine Unterschrift oder ein gleichwertiges elektronisches Verfahren trotzdem, falls es später Streit über die Haftung gibt.
- Auch hier verpflichtet sich der Lieferant, den Empfänger umgehend zu unterrichten, wenn die Erklärung ihre Geltung verliert.
Wichtig für deutsche Einkäufer: Die EU-Langzeit-Lieferantenerklärung ist ein Dokument für Lieferungen innerhalb der EU. Ein Schweizer Lieferant kann sie für Lieferungen aus der Schweiz nicht gültig ausstellen. Zwischen der Schweiz und der EU gelten die EUR.1 oder die Ursprungserklärung auf der Rechnung, jeweils für eine konkrete Lieferung (BAZG-Merkblatt, Ziffer 12). Die EUR-MED gibt es dafür seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr. Eine Ausnahme sind Lieferantenerklärungen bei Vollkumulation nach dem revidierten Pan-Euro-Med-Übereinkommen. Sie dürfen grenzüberschreitend ausgestellt werden, wenn kein klassischer Ursprungsnachweis möglich ist, auch als Langzeit-Erklärung für bis zu zwei Jahre (BAZG). Mehr dazu im Ratgeber Lieferantenerklärung in der Schweiz.
Der Jahreszyklus: Langzeit-Lieferantenerklärungen rechtzeitig einholen
Die meisten Langzeit-Lieferantenerklärungen laufen auf das Kalenderjahr. Deshalb kommen zum Jahreswechsel besonders viele Anfragen (IHK Heilbronn-Franken). Ein bewährter Ablauf für Einkäufer und Exporteure sieht so aus:
| Zeitpunkt | Was zu tun ist |
|---|---|
| September bis Oktober | Liste der Lieferanten und Artikel bereinigen. Prüfen, welche Erklärungen am 31. Dezember ablaufen. Neue Abkommen berücksichtigen. |
| November | Anfragen für das kommende Kalenderjahr versenden. Einheitlicher Zeitraum für alle, zum Beispiel 1.1. bis 31.12. |
| Dezember | Eingänge prüfen: Wortlaut, Zeitraum, Länder, Ursprung. Bei fehlenden Antworten nachfassen. |
| Januar bis März | Lücken schliessen. Erklärungen ab 1. Januar sind auch nachträglich möglich, solange der Beginn höchstens 12 Monate zurückliegt. |
| Laufend | Neue Lieferanten und Artikel anfragen. Widerrufe sofort erfassen und betroffene Präferenznachweise prüfen. |
Für Lieferanten gilt derselbe Kalender umgekehrt. Prüfen Sie im Herbst den Ursprung Ihrer Artikel und holen Sie die Erklärungen Ihrer eigenen Vorlieferanten ein. Erst dann können Sie Ihren Kunden ab Dezember sauber antworten. Tipps für Anschreiben und Nachfassen finden Sie im Ratgeber Lieferantenerklärung anfordern.
Wählen Sie für alle Lieferanten denselben Zeitraum. Das vereinfacht die Kontrolle. Eine Laufzeit von 24 Monaten spart eine Runde, verlängert aber auch die Zeit, in der eine Änderung beim Lieferanten unbemerkt bleiben kann.
Langzeit-Lieferantenerklärungen verwalten mit OriginTrack
OriginTrack ist ein Portal für Lieferantenerklärungen und befindet sich in Entwicklung. Geplant ist, dass es bei jedem Eingang die Fristen aus Art. 62 prüft, Ablaufdaten überwacht und vor dem Jahreswechsel automatisch Folgeanfragen verschickt. Widerrufe eines Lieferanten sollen sofort eine Meldung auslösen. Wie das Einholen ablaufen soll, beschreibt die Seite Lieferantenerklärungen einholen.
Quellen
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, Art. 61 bis 64 und Anhänge 22-15 bis 22-18 (EUR-Lex) (Stand Oktober 2026)
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1728 zur Änderung von Art. 61 und 62 sowie der Anhänge 22-15 bis 22-18 (EUR-Lex) (Stand Oktober 2026)
- Zoll online: Langzeit-Lieferantenerklärung (Stand Oktober 2026)
- Zoll online: Wortlaute von Lieferantenerklärungen (Stand Oktober 2026)
- Zoll online: Basisinformation Lieferantenerklärungen (Stand Oktober 2026)
- Zoll online: Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprung (Stand Oktober 2026)
- IHK Heilbronn-Franken: Lieferantenerklärungen, Informationen zum Saisonbeginn (Stand Oktober 2026)
- IHK Pfalz: Aktualisierte Version LE und LLE (DIHK, Juli 2026) (Stand Oktober 2026)
- IHK Darmstadt: Lieferantenerklärungen (Stand Oktober 2026)
- IHK Region Stuttgart: Lieferantenerklärungen, häufig gestellte Fragen (Stand Oktober 2026)
- Bergische IHK: Inhaltliche Änderungen zu Lieferantenerklärungen (Merkblatt) (Stand Oktober 2026)
- WKO: Die Lieferantenerklärung (Stand Oktober 2026)
- BAZG: Merkblatt Lieferantenerklärungen im Inland im Rahmen der Freihandelsabkommen, Fassung 2/26 (Stand Oktober 2026)
- BAZG: Lieferantenerklärung bei Vollkumulation (revidiertes PEM-Übereinkommen, CH-UK) (Stand Oktober 2026)
Dieser Ratgeber erklärt die Grundlagen verständlich und ersetzt keine Rechts- oder Zollberatung. Massgebend sind die amtlichen Texte in der jeweils gültigen Fassung. Hinweise auf Fehler nehme ich gerne entgegen.