Lieferantenerklärung 2028: Was das neue EU-Datenmodell ändert
Ab dem 23. Juni 2028 muss jede Lieferantenerklärung in der EU die Datenelemente aus dem neuen Anhang 22-15 enthalten. Grundlage ist die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183. Die bisherigen Muster fallen weg.
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183 vom 2. Juni 2026 ändert die Regeln zur Lieferantenerklärung in der EU. Sie wurde am 3. Juni 2026 im Amtsblatt veröffentlicht.
- Die neuen Vorschriften zur Lieferantenerklärung gelten ab dem 23. Juni 2028. Der Rest der Verordnung gilt schon ab dem 23. Dezember 2027.
- Jede Lieferantenerklärung muss dann die Datenelemente aus dem neu gefassten Anhang 22-15 enthalten: sieben Datengruppen mit Pflicht- und Kannfeldern und festen Codes.
- Es gibt sechs Typen: SDS1 bis SDS3 für eine einzige Sendung und SDM1 bis SDM3 für mehrere Sendungen, jeweils für Waren mit, ohne oder teilweise mit Präferenzursprung.
- Die alten Muster in den Anhängen 22-16 bis 22-18, die eigene Langzeit-Lieferantenerklärung (Art. 62) und das Auskunftsblatt INF 4 entfallen. Die Form bleibt frei, auch PDF ist möglich, solange alle Daten enthalten sind.
- Für die Schweiz gilt die Verordnung nicht. Ein vergleichbares Modell hat das BAZG nach unserer Recherche bis Oktober 2026 nicht angekündigt.
Was ist die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183?
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183 ist eine Verordnung der Europäischen Kommission. Sie ändert die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, kurz UZK-IA. Diese enthält die Einzelheiten zum Zollkodex der Union, darunter die Verfahrensregeln zum präferenziellen Ursprung von Waren.
Die Kommission hat die Verordnung am 2. Juni 2026 erlassen. Veröffentlicht wurde sie am 3. Juni 2026 im Amtsblatt der EU, Reihe L. Neben REX und ermächtigten Ausführern regelt sie vor allem die Lieferantenerklärung neu.
Die Begründung steht in Erwägungsgrund 21. Die Lieferantenerklärung soll auf einer Liste standardisierter und kodifizierter Datenelemente beruhen. Das soll den elektronischen Austausch zwischen Lieferanten und Exporteuren erleichtern und an echte Lieferketten anpassen. Was eine Lieferantenerklärung heute ist und wofür Sie sie brauchen, erklärt unser Artikel Lieferantenerklärung: Grundlagen.
Ab wann gilt die neue Lieferantenerklärung?
Artikel 2 der Verordnung legt die Termine fest. Die Regeln zur Lieferantenerklärung kommen bewusst später als der Rest. Die Mitgliedstaaten sollen so genug Zeit zur Vorbereitung haben (Erwägungsgrund 22).
| Datum | Was passiert | Fundstelle |
|---|---|---|
| 3. Juni 2026 | Veröffentlichung im Amtsblatt | ABl. L 2026/1183 |
| 23. Juni 2026 | Inkrafttreten, 20 Tage nach Veröffentlichung | Art. 2 Abs. 1 |
| 23. Dezember 2027 | allgemeiner Geltungsbeginn, etwa für REX und ermächtigte Ausführer | Art. 2 Abs. 2 |
| bis 22. Juni 2028 | bisherige Regeln: Muster nach Anhängen 22-15 bis 22-18, Langzeit-Lieferantenerklärung nach Art. 62, Auskunftsblatt INF 4 nach Art. 64 | DVO (EU) 2015/2447 in der bisherigen Fassung |
| 23. Juni 2028 | neue Regeln zur Lieferantenerklärung und neuer Anhang 22-15; Art. 62 bis 65 und Anhang 22-02 (INF 4) entfallen | Art. 2 Abs. 3 mit Art. 1 Nr. 2, 4, 5, 6, 9, 15, 16 |
| 26. Juni 2030 | elektronisches System e-PoC der EU für EUR.1-Anträge und für die Verwaltungszusammenarbeit, auch bei der Prüfung von Lieferantenerklärungen | neuer Art. 126b UZK-IA |
Eine ausdrückliche Übergangsregel für Langzeit-Lieferantenerklärungen, die vor dem 23. Juni 2028 ausgestellt wurden und danach noch laufen, enthält Artikel 2 nicht. Klären Sie diesen Punkt mit Ihrer Zollstelle oder Ihrer IHK, bevor Sie die Erklärungsrunde für 2028 planen.
Was sich bei der Lieferantenerklärung inhaltlich ändert
Ab dem 23. Juni 2028 gilt ein neuer Artikel 61 UZK-IA. Die bisherigen Artikel 62 bis 65 werden gestrichen. Die wichtigsten Punkte:
- Ein Anhang statt vier Muster. Die Lieferantenerklärung muss die Angaben aus Anhang 22-15 enthalten. Die Anhänge 22-16, 22-17 und 22-18 entfallen.
- Eine oder mehrere Sendungen. Die Erklärung kann sich auf eine einzige Sendung beziehen oder auf mehrere Sendungen gleicher Waren in einem bestimmten Zeitraum. Die Langzeit-Lieferantenerklärung nach dem bisherigen Artikel 62 verschwindet damit als eigenes Instrument. Ihre Aufgabe übernimmt die Erklärung für mehrere Sendungen.
- Keine Pflicht zur Unterschrift mehr im Artikeltext. Heute verlangt Artikel 63 Absatz 3 eine handschriftliche Unterschrift oder bei elektronischen Erklärungen eine Authentisierung beziehungsweise eine Verantwortungserklärung. Der neue Artikel 61 enthält keine solche Vorgabe mehr.
- Jederzeit vorlegen. Der Lieferant darf die Erklärung auch nach der Lieferung abgeben.
- Freie Form. Lieferant und Kunde dürfen die Erklärung auf jede Art ausfertigen und austauschen, die sie für geeignet halten, auch elektronisch.
- Meldepflicht. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich informieren, wenn die Erklärung für einige oder alle Sendungen falsch ist oder nicht mehr gilt. Das gilt für gelieferte und noch zu liefernde Ware.
- Geltungsdauer. Der Beginn darf höchstens zwölf Monate vor und höchstens sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen. Das Ende darf höchstens 24 Monate nach dem Beginn liegen.
- Nur innerhalb der EU. Lieferant und Kunde sind neu als Personen definiert, die im Zollgebiet der Union ansässig sind (Art. 60 Nr. 3 und 4).
Auch die Prüfung ändert sich. Bis zum 22. Juni 2028 kann der Zoll vom Exporteur verlangen, beim Lieferanten ein Auskunftsblatt INF 4 einzuholen (Art. 64, Muster in Anhang 22-02). Mit dem INF 4 bestätigt der Zoll des Lieferanten, dass die Erklärung richtig und echt ist. Ab dem 23. Juni 2028 fallen Artikel 64 und Anhang 22-02 weg. Dann klären die Zollbehörden die Lieferantenerklärung direkt untereinander. Zuständig ist der Zoll am Ort des Lieferanten. Der Zoll am Ort des Kunden kann dort um Unterstützung bitten. Kommt innerhalb von 120 Tagen keine ausreichende Antwort, wird die Erklärung bei der Ursprungsbestimmung nicht berücksichtigt (neuer Art. 66). Für Sie als Kunde ist das ein Risiko: Eine unklare Erklärung kann Ihren eigenen Ursprungsnachweis zu Fall bringen.
Das Datenmodell nach Anhang 22-15: die sechs Typen
Anhang 22-15 beschreibt die Lieferantenerklärung als Tabelle von Datenelementen. Jedes Element hat eine dreistellige Nummer, zum Beispiel 5.13 für den Warencode. Für jeden Typ ist festgelegt, ob ein Element Pflicht (M, mandatory) oder freiwillig (O, optional) ist und ob es für die ganze Erklärung oder für jede einzelne Position gilt.
Den Typ bestimmen zwei Angaben: das Element 1.11 (eine Sendung SDS oder mehrere Sendungen SDM) und das Element 1.12 (Code 1, 2 oder 3 für die Ursprungseigenschaft).
| Typ | Sendungen | Ursprungseigenschaft der Waren |
|---|---|---|
| SDS1 | eine einzige Sendung | mit Präferenzursprung |
| SDS2 | eine einzige Sendung | ohne Präferenzursprung |
| SDS3 | eine einzige Sendung | teilweise mit, teilweise ohne Präferenzursprung |
| SDM1 | mehrere Sendungen | mit Präferenzursprung |
| SDM2 | mehrere Sendungen | ohne Präferenzursprung |
| SDM3 | mehrere Sendungen | teilweise mit, teilweise ohne Präferenzursprung |
Neu ist vor allem der gemischte Typ. Bisher brauchten Lieferanten für Waren mit und ohne Präferenzursprung oft getrennte Erklärungen. Künftig passt beides in eine Erklärung, sauber nach Positionen getrennt. Die heutige Langzeit-Lieferantenerklärung entspricht am ehesten dem Typ SDM1. Mehr zu ihr lesen Sie im Artikel Langzeit-Lieferantenerklärung.
Die sieben Datengruppen im Überblick
| Gruppe | Inhalt | Beispiele für Datenelemente |
|---|---|---|
| 1 Erklärung | Art und Text der Erklärung, Dokumente | Art der Erklärung, festgelegter Wortlaut, Referenznummern |
| 2 Parteien | Lieferant, Vertreter, Kunde | Name, Identifikationsnummer, Anschrift, Kontaktperson |
| 3 Datumsangaben | Zeitliche Gültigkeit | Ausfertigungsdatum, Beginn und Ende der Geltungsdauer |
| 4 Zoll | Zuständige Behörde | Zollbehörde für die Prüfung (freiwillig) |
| 5 Waren | Nämlichkeit und Ursprung der Waren | Beschreibung, Warencode, Wert, Gewicht, Präferenzursprungsland, Präferenzabkommen, Rechtsrahmen, Ursprungskriterien |
| 6 Vormaterialien | Vormaterialien mit und ohne Ursprung, bei Waren ohne Präferenzursprung | Beschreibung, Warencode, Wert, Gewicht, Veredelung |
| 7 Sonstige Datenelemente | Kumulierung und buchmässige Trennung | Kumulierung angewendet ja oder nein, Art, Land, Abkommen |
Einige Details sind für die Praxis wichtig:
- Fester Wortlaut. Element 1.13 schreibt den Text der Erklärung vor. Der Lieferant übernimmt darin die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben, verpflichtet sich zur Information des Kunden und zur Vorlage von Unterlagen beim Zoll.
- Warencode. In der Tabelle ist der Warencode (5.13) für alle Typen als Pflicht markiert. Die Erläuterung verlangt die HS- oder KN-Nummer auf Ersuchen des Kunden, wenn sie zur Beschreibung nötig ist. Rechnen Sie also damit, dass Kunden sie verlangen.
- Wert und Gewicht. Bei Waren ohne Präferenzursprung (SDS2, SDM2) sind Wert und Gewicht pro Einheit Pflicht, beim gemischten Typ unter Bedingungen.
- Rechtsrahmen. Bei Pan-Euro-Med-Ländern ist anzugeben, ob der Ursprung nach dem PEM-Übereinkommen (Code 1), nach den PEM-Übergangsregeln (Code 2) oder nach beiden (Code 3) bestimmt wurde. Fehlt die Angabe, gilt grundsätzlich das PEM-Übereinkommen.
- Codes statt Freitext. Viele Felder verlangen Codes, etwa für Länder, Abkommen und Ursprungskriterien.
Sind Word-Vorlagen ab 2028 verboten?
Nein, nicht ausdrücklich. Die Verordnung erlaubt jede Form, die Lieferant und Kunde für geeignet halten. In PDF-Fassungen oder auf Papier dürfen die Codes sogar durch ihre Bedeutung im Klartext ersetzt werden.
Entscheidend ist der Inhalt. Eine Erklärung muss alle Pflichtfelder ihres Typs enthalten, im vorgeschriebenen Wortlaut und mit den Angaben pro Position. Die heutigen Muster mit freien Textfeldern decken das nicht ab. Wer weiter mit Word arbeitet, muss die Vorlage komplett neu aufbauen und bei jeder Erklärung alle Felder richtig füllen.
Dazu kommt der praktische Druck. Ein PDF muss beim Kunden von Hand abgetippt werden. Strukturierte Daten nach Anhang 22-15 lassen sich ohne Medienbruch austauschen. Genau das ist das erklärte Ziel der Verordnung.
Was die neue Lieferantenerklärung für Lieferanten bedeutet
Als Lieferant stellen Sie Erklärungen aus. Sie brauchen dafür Daten, die heute oft verstreut sind:
- pro Artikel den Warencode, eine eindeutige Beschreibung und die Ursprungseigenschaft
- pro Abkommen das Präferenzursprungsland, den Rechtsrahmen und die Ursprungskriterien
- bei Waren ohne Präferenzursprung: Wert und Gewicht pro Einheit sowie die Vormaterialien ohne Ursprung mit Warencode, Wert, Gewicht und Bearbeitung, soweit für den Ursprung von Belang
- Angaben zur Kumulierung und zur buchmässigen Trennung
Wer diese Daten in einer sauberen Struktur führt, kann jede Erklärung schnell erzeugen. Welche Pflichtangaben heute gelten, beschreibt der Artikel Lieferantenerklärung erstellen.
Was das neue Datenmodell für Einkäufer und Exporteure bedeutet
Als Kunde holen Sie Erklärungen ein und stützen Ihre eigenen Ursprungsnachweise darauf. Für Sie ändert sich dreierlei:
- Prüfen wird genauer. Sie können künftig Feld für Feld kontrollieren, ob alles vorhanden ist. Fehlt ein Pflichtfeld, ist die Erklärung unvollständig.
- Anfragen werden präziser. Sie müssen sagen, welchen Typ Sie brauchen und für welche Abkommen. Freiwillige Felder können Sie vertraglich zur Pflicht machen. Das erlaubt der Anhang ausdrücklich.
- Gemischte Lieferanten werden einfacher. Liefert ein Lieferant Waren mit und ohne Präferenzursprung, reicht künftig eine Erklärung des Typs SDS3 oder SDM3.
Beachten Sie: Das neue Recht betrifft nur Lieferanten in der EU. Von Lieferanten aus der Schweiz brauchen Sie weiterhin eine Ursprungserklärung oder eine EUR.1 pro Sendung. Warum das so ist, erklärt unser Artikel Lieferantenerklärung Schweiz.
Was Sie jetzt vorbereiten sollten
Bis zum 23. Juni 2028 bleibt Zeit. Die Erklärungsrunde zum Jahreswechsel 2027/2028 ist aber die letzte vor dem Stichtag. Diese Schritte lohnen sich schon jetzt:
- Stammdaten bereinigen. Prüfen Sie Namen, Anschriften und Identifikationsnummern Ihrer Lieferanten und Kunden.
- Warencodes sammeln. Hinterlegen Sie für jeden Artikel die HS- oder KN-Nummer. Ergänzen Sie das, wo es fehlt.
- Ursprungsdaten pro Artikel ablegen. Erfassen Sie Ursprungseigenschaft, Abkommen, Rechtsrahmen und Ursprungskriterium pro Artikel statt pro Dokument.
- Laufzeiten planen. Notieren Sie, welche Langzeiterklärungen über den 23. Juni 2028 hinaus laufen, und klären Sie den Umgang damit.
- Ein Werkzeug mit strukturierten Feldern wählen. Ob ERP-Modul, Zollsoftware oder spezialisierte Lösung: Es sollte die Datenelemente aus Anhang 22-15 einzeln speichern und sowohl strukturierte Daten als auch ein lesbares PDF ausgeben. Die Wege im Vergleich zeigt die Seite Lieferantenerklärung-Software.
Gilt das neue Datenmodell auch in der Schweiz?
Nein. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183 ist EU-Recht und gilt in der Schweiz nicht. Schweizer Lieferantenerklärungen richten sich nach der Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen (VAU) und dem Merkblatt "Lieferantenerklärungen im Inland" des BAZG. Die aktuelle Fassung 2/26 mit Änderungen per 16. Februar 2026 sieht weiterhin Vermerke auf Rechnungen und generelle Erklärungen in Briefform vor.
Eine Ankündigung des BAZG für ein vergleichbares Datenmodell haben wir bei unserer Recherche bis Oktober 2026 nicht gefunden. Schweizer Firmen mit Kunden in der EU spüren die Änderung trotzdem indirekt: Ihre Kunden stellen ihre Prozesse auf strukturierte Daten um und fragen entsprechend präziser nach Ursprungsangaben.
Wie OriginTrack das Datenmodell 2028 abbilden soll
OriginTrack ist in Entwicklung. Geplant ist, die Datenelemente aus Anhang 22-15 von Anfang an einzeln zu speichern, für alle sechs Typen. Bis 2028 soll OriginTrack daraus die heute üblichen Erklärungen erzeugen, ab dem 23. Juni 2028 die Fassung nach dem neuen Anhang. Wie Erklärungen eingeholt und nachgefasst werden, beschreibt die Seite Lieferantenerklärungen einholen.
Quellen
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183 der Kommission vom 2. Juni 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in Bezug auf Verfahrensvorschriften über den präferenziellen Ursprung von Waren, ABl. L vom 3.6.2026, Art. 1 Nr. 2, 4, 5, 6, 15, 16, Art. 126b, Art. 2 und Anhang IV (EUR-Lex) (Stand Oktober 2026)
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA), bisherige Art. 61 bis 66 und Anhang 22-02 (Auskunftsblatt INF 4) (EUR-Lex) (Stand Oktober 2026)
- IHK Pfalz, Änderungen Präferenzursprung ab 2027, u. a. Digitalisierung (L)LE (Stand Oktober 2026)
- BAZG, Merkblatt Lieferantenerklärungen im Inland im Rahmen der Freihandelsabkommen, Fassung 2/26 (Stand Oktober 2026)
- BAZG, Merkblätter und Publikationen Freihandelsabkommen, Ursprung, Inland (Stand Oktober 2026)
Dieser Ratgeber erklärt die Grundlagen verständlich und ersetzt keine Rechts- oder Zollberatung. Massgebend sind die amtlichen Texte in der jeweils gültigen Fassung. Hinweise auf Fehler nehme ich gerne entgegen.