Lieferantenerklärung Schweiz: Was im Inland gilt und was über die Grenze nicht geht
In der Schweiz ist die Lieferantenerklärung der Ursprungsnachweis für Waren aus dem Inland, als generelle Erklärung bis zu zwei Jahre gültig. Zwischen der Schweiz und der EU gilt sie dagegen grundsätzlich nicht: Dort braucht es eine Ursprungserklärung oder eine EUR.1 pro Sendung.
- In der Schweiz ist die Lieferantenerklärung der Ursprungsnachweis für Waren, die Sie im Inland beziehen. Rechtsgrundlage sind die VAU (SR 946.32) und das BAZG-Merkblatt "Lieferantenerklärungen im Inland" in der Fassung 2/26.
- Eine generelle Lieferantenerklärung gilt höchstens zwei Jahre. Eine Unterschrift ist nicht nötig, elektronische Übermittlung ist erlaubt.
- Aufbewahrung: drei Jahre, bei den Abkommen mit Korea und Indien fünf Jahre. Wer vorsätzlich falsche Nachweise ausstellt, riskiert eine Busse bis 40'000 Franken (Art. 19 VAU).
- Kaufen Sie als Firma in der EU bei einem Schweizer Lieferanten, kann dieser Ihnen keine EU-Langzeit-Lieferantenerklärung ausstellen. Der Nachweis ist die Ursprungserklärung auf der Rechnung oder die EUR.1, jeweils pro Sendung.
- Ausnahme: Bei der Vollkumulierung nach den revidierten Pan-Euro-Med-Regeln gibt es eine grenzüberschreitende Lieferantenerklärung. Sie gilt für be- oder verarbeitete Waren ohne Ursprungseigenschaft und muss unterschrieben sein.
Was ist eine Lieferantenerklärung in der Schweiz?
Eine Lieferantenerklärung ist eine schriftliche Angabe Ihres Lieferanten zum präferenziellen Ursprung einer Ware. Präferenzieller Ursprung bedeutet: Die Ware erfüllt die Ursprungsregeln eines Freihandelsabkommens und kann im Partnerland zollbegünstigt eingeführt werden.
Schweizer Exporteure brauchen diese Angabe, wenn sie Ware oder Vormaterial im Inland einkaufen und später ausführen. Nur mit einem Beleg dürfen sie für ihr Endprodukt einen Ursprungsnachweis ausstellen, etwa eine Ursprungserklärung auf der Rechnung. Die VAU nennt Lieferantenerklärungen ausdrücklich als eigene Art von Ursprungsnachweis: Erklärungen, die inländische Lieferanten für ihre inländischen Abnehmer ausfertigen (Art. 4 Bst. f VAU).
Wichtig ist das Wort "inländisch". Die Schweizer Lieferantenerklärung ist für Lieferungen innerhalb der Schweiz gedacht. Für Lieferungen über die Grenze gelten andere Nachweise. Dazu weiter unten mehr. Die Grundlagen zum Thema finden Sie in unserem Artikel Lieferantenerklärung: Grundlagen und Begriffe.
Rechtsgrundlage: VAU und BAZG-Merkblatt 2/26
Massgebend sind zwei Texte:
- Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen (VAU), SR 946.32. Sie regelt Pflichten, Kontrollen und Strafen. Die Lieferantenerklärung ist in Art. 4 Bst. f definiert.
- Merkblatt des BAZG "Lieferantenerklärungen im Inland im Rahmen der Freihandelsabkommen". Die aktuelle Fassung trägt die Nummer 2/26 und enthält Änderungen per 1. Oktober 2025 und 16. Februar 2026. Im Anhang stehen die Musterwortlaute.
Dazu kommen die Freihandelsabkommen, die das BAZG im elektronischen Dokument R-30 veröffentlicht. Eine Lieferantenerklärung ist nur für Waren zulässig, die nach einem dieser Abkommen Ursprungserzeugnisse sind, oder für Waren, zu denen ursprungsrelevante Fakten weitergegeben werden sollen.
Einzelne und generelle Lieferantenerklärung im Vergleich
Das Merkblatt kennt zwei Grundformen. Beide sind gleichwertig. Sie unterscheiden sich nur im Zeitraum, den sie abdecken.
Lieferantenerklärung auf der Rechnung
Die einfachste Form ist ein Vermerk auf der Rechnung oder auf einem anderen Handelspapier wie dem Lieferschein. Der Lieferant übernimmt dafür den Wortlaut aus dem Anhang des Merkblatts. Die Erklärung gilt dann für die Waren auf diesem Dokument. Betrifft sie nur einzelne Positionen, müssen diese eindeutig gekennzeichnet sein.
Generelle Lieferantenerklärung (Langzeit-Lieferantenerklärung)
Liefert ein Lieferant regelmässig die gleichen Waren und ändert sich an deren Ursprung nichts, darf er eine generelle Erklärung in Briefform abgeben. Sie deckt alle Sendungen in einem festgelegten Zeitraum ab. Dieser Zeitraum darf zwei Jahre nicht überschreiten.
Mit der generellen Erklärung verpflichtet sich der Lieferant, Sie umgehend zu informieren, wenn sie nicht mehr gilt. Das ist für Sie als Abnehmer zentral: Ändert der Lieferant seine Bezugsquellen, kann der Ursprung wegfallen, obwohl die Erklärung formal noch läuft. Mehr zum Prinzip der Langzeiterklärung lesen Sie im Artikel Langzeit-Lieferantenerklärung.
Waren ohne Ursprung: Fakten weitergeben
Für beide Formen gibt es eine zweite Variante. Sie betrifft Waren, die selbst keinen Ursprung haben, bei denen aber Bearbeitungen weitergegeben werden sollen. Beispiel aus dem Merkblatt: Gewebe, das in der Schweiz aus Garnen ohne Ursprung gewoben wurde. Der Abnehmer kann diese Bearbeitung mit seiner eigenen zusammenrechnen und so unter Umständen Ursprung erreichen.
Daneben gibt es die blosse Erklärung "Keinen Ursprung im Sinne der Freihandelsabkommen aufweisend". Sie dient nur der Klarstellung und ist laut BAZG keine Lieferantenerklärung im rechtlichen Sinn.
Was muss in der Lieferantenerklärung stehen?
Die Musterwortlaute im Anhang des Merkblatts verlangen je nach Fall diese Angaben:
- genaue Warenbezeichnung mit der auf Rechnungen üblichen Identifikation, etwa Artikel- oder Typennummer
- bei der generellen Erklärung: Name des Empfängers und der Zeitraum, für den sie gilt
- Ursprungsland oder Ursprungsgebiet der Waren, zum Beispiel "der Schweiz"
- die Freihandelspartner, für die der Ursprung gilt; zulässig ist auch "allen Freihandelspartnern der Schweiz/EFTA"
- wenn für die Pan-Euro-Med-Kumulierung nötig: "Keine Kumulation angewendet" oder "Kumulation angewendet mit" und das Land
- für die Abkommen mit China und Indien: die dort vorgesehenen Codes, etwa "WO CN", "PSR CN", "WO IN" oder "PSR IN"
- Ort und Datum
Die Fussnoten der Muster müssen Sie nicht abdrucken. Sie erklären nur, was in die Lücken gehört.
Unterschrift, Form und Sprache
Das Merkblatt ist hier klar: Lieferantenerklärungen müssen nicht unterschrieben sein und dürfen elektronisch übermittelt werden. Im Muster steht deshalb "Unterschrift (fakultativ)".
Das BAZG weist aber auf einen praktischen Punkt hin. Stellt sich eine Erklärung als falsch heraus, streiten oft Lieferant und Abnehmer über die Haftung. Dann kann eine Unterschrift oder ein gleichwertiges elektronisches Verfahren wichtig werden. Eine Bestätigung mit Namen, Zeitpunkt und nachvollziehbarer Herkunft ist deshalb sinnvoll, auch wenn sie nicht vorgeschrieben ist.
Eine bestimmte Sprache schreibt das Merkblatt nicht vor. Am sichersten ist es, den amtlichen Wortlaut aus dem Anhang unverändert zu übernehmen.
Wie lange Sie Lieferantenerklärungen aufbewahren müssen
Die VAU verlangt, Belege zu Ursprungsnachweisen drei Jahre aufzubewahren. Das gilt ausdrücklich auch für die Belege zu Lieferantenerklärungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 1bis VAU). Das Merkblatt präzisiert:
- Der Lieferant bewahrt alle Beweismittel, auf denen seine Erklärung beruht, mindestens drei Jahre ab dem Ausstellungsdatum der Lieferantenerklärung auf.
- Der Exporteur bewahrt die Lieferantenerklärungen, auf die er seine Ursprungsnachweise stützt, drei Jahre ab dem Ausstellungsdatum seines Ursprungsnachweises auf.
- Bei den Freihandelsabkommen mit Korea und Indien sind es in beiden Fällen fünf Jahre.
Das BAZG darf Lieferantenerklärungen jederzeit auf Echtheit und Richtigkeit prüfen. Es kann Auskünfte verlangen, Bücher und Unterlagen einsehen und ohne Voranmeldung einen Augenschein vornehmen (Art. 8 VAU). Wer bei einer Prüfung schnell alle Erklärungen zu einem Exportgeschäft vorlegen kann, spart viel Aufwand. Wie das geplante Archiv in OriginTrack dabei helfen soll, beschreibt die Seite Archiv und Zollprüfung.
Bussen und Haftung bei falschen Lieferantenerklärungen
Art. 19 VAU regelt die Strafen. Mit einer Busse bis zu 40'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich unrichtige Ursprungsnachweise ausfertigt, beantragt, in Auftrag gibt oder verwendet. Da die Lieferantenerklärung nach Art. 4 Bst. f VAU ein Ursprungsnachweis ist, fällt sie darunter. Ebenso strafbar ist es, die Aufbewahrungspflicht zu verletzen oder dem BAZG die Kontrolle zu erschweren.
Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse in diesen Fällen bis zu 20'000 Franken (Art. 19 Abs. 2 VAU). Das BAZG verfolgt Widerhandlungen nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht. Stellt ein Aussteller nachträglich fest, dass ein Ursprungsnachweis zu Unrecht ausgestellt wurde, muss er dies dem BAZG melden (Art. 5 Abs. 2 VAU).
Zur Haftung im Warenverkehr sagt das BAZG in seinen FAQ: Wird eine Zollpräferenz wegen eines falschen Ursprungsnachweises zu Unrecht gewährt, ist der Zoll grundsätzlich geschuldet. Ob den Importeur ein Verschulden trifft, spielt keine Rolle. Ob er beim Aussteller Rückgriff nehmen kann, ist seine Sache. Das BAZG empfiehlt dafür vertragliche Regelungen.
Die Folgen eines Fehlers tragen oft nicht Sie allein. Ihr Kunde im Ausland verliert die Zollbegünstigung und fordert den Betrag womöglich von Ihnen zurück. In der EU kann der Zoll eine Zollschuld in der Regel bis drei Jahre nach ihrem Entstehen nachfordern, bei strafbaren Handlungen länger (Art. 103 Zollkodex der Union).
Schweizer Lieferant, Kunde in der EU: Welcher Nachweis gilt?
Diese Frage stellen viele deutsche und österreichische Einkäufer. Sie sind es gewohnt, von ihren Lieferanten einmal im Jahr eine Langzeit-Lieferantenerklärung einzuholen. Bei Schweizer Lieferanten funktioniert das nicht.
Warum die EU-Langzeit-Lieferantenerklärung nicht passt
Die Lieferantenerklärung nach EU-Recht ist ein internes Dokument der EU. Sie stützt sich auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447. Zoll.de hält fest, dass sie grundsätzlich nur bei Warenbewegungen innerhalb der EU verwendet wird und dass Erklärungen von Lieferanten ausserhalb der EU dort nicht anerkannt werden. Die ab 2028 geltende Neufassung definiert Lieferant und Kunde sogar ausdrücklich als Personen, die im Zollgebiet der Union ansässig sind.
Das BAZG sieht es spiegelbildlich. Im Merkblatt 2/26 schreibt es, dass EU-Firmen solche Erklärungen irrtümlich von Schweizer Lieferanten verlangen. Für den Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU sieht das Freihandelsabkommen nur Nachweise vor, die sich auf eine konkrete Lieferung beziehen. Mangels Rechtsgrundlage können Lieferantenerklärungen in diesem Verkehr nicht benutzt werden. Das gilt in beide Richtungen.
Ursprungserklärung oder EUR.1 pro Sendung
Seit dem 1. Januar 2026 gelten im Verkehr zwischen der Schweiz und der EU ausschliesslich die revidierten Pan-Euro-Med-Ursprungsregeln (PEM). Die Übergangsphase, in der auch die alten Regeln angewendet werden durften, endete am 31. Dezember 2025. Die revidierten Regeln kennen zwei Ursprungsnachweise (Anlage I Art. 17):
- Ursprungserklärung auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier. Jeder Exporteur darf sie für Sendungen bis 6'000 Euro Warenwert abgeben (Anlage I Art. 18). Für Exporteure in der Schweiz nennt das BAZG eine Wertgrenze von 10'300 Franken. Für höhere Werte braucht der Exporteur die Bewilligung als ermächtigter Ausführer.
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die der Exporteur beantragt und die Zollstelle ausstellt.
Ein Ursprungsnachweis gilt zehn Monate ab Ausstellung und muss innerhalb dieser Frist beim Zoll im Einfuhrland vorliegen (Anlage I Art. 23). Den Vermerk "REVISED RULES" braucht es seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist nach den revidierten Regeln seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr vorgesehen, auch nicht zwischen der Schweiz und der EU. Sie spielt nur noch bei Abkommen eine Rolle, die weiterhin die alten Regeln anwenden, etwa EFTA-Ägypten oder EFTA-Israel.
Für Sie als Einkäufer in Deutschland heisst das praktisch: Bitten Sie Ihren Schweizer Lieferanten, auf jeder Rechnung eine Ursprungserklärung anzubringen. Ist er ermächtigter Ausführer, kann er das ohne Wertgrenze tun, und die Erklärung lässt sich fest in seine Rechnungsvorlage einbauen. Den Ablauf und die Kumulierung erklärt unser Artikel zum Präferenzursprung und zu Pan-Euro-Med.
Die Ausnahme: Lieferantenerklärung bei Vollkumulierung
Die revidierten PEM-Regeln enthalten eine Ausnahme, die viele nicht kennen. Sie betrifft Waren, die in einem Vertragsstaat be- oder verarbeitet wurden, dabei aber noch keinen Ursprung erlangt haben. Nach der sogenannten Vollkumulierung darf der nächste Hersteller in einem anderen Vertragsstaat diese Bearbeitung so behandeln, als hätte sie bei ihm stattgefunden (Anlage I Art. 7 Abs. 3). Ausgenommen sind Waren der Kapitel 50 bis 63 (Textilien). Für sie gilt die Vollkumulierung nur im bilateralen Handel zwischen zwei Vertragsparteien (Anlage I Art. 7 Abs. 4).
Den Nachweis für diese Bearbeitung liefert eine Lieferantenerklärung nach Anlage I Art. 29. Sie wirkt grenzüberschreitend, also auch von einem Schweizer Lieferanten an einen Hersteller in der EU. Das BAZG beschreibt sie so: Sie wird nur ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für einen klassischen Ursprungsnachweis nicht erfüllt sind. Es gelten diese Regeln:
- Einzelerklärung je Sendung nach dem Muster in Anhang VI, beigefügt zu Rechnung, Lieferschein oder einem anderen Handelspapier
- Langzeit-Lieferantenerklärung nach Anhang VII für regelmässige Lieferungen, normalerweise bis zwei Jahre gültig
- Angaben zu den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprung, mit HS-Position und Wert, soweit nötig, sowie zum Wertzuwachs ausserhalb der Vertragsparteien
- handschriftliche Unterschrift des Lieferanten und der Name des Unterzeichners in Druckschrift
Die Erklärung ersetzt keinen Ursprungsnachweis für die Einfuhr. Sie dient dem Hersteller als Beleg, wenn er später für sein Endprodukt eine Ursprungserklärung oder eine EUR.1 ausstellt. Für die übliche Frage "Ich kaufe Ursprungsware in der Schweiz ein" bleibt es bei der Ursprungserklärung oder EUR.1 pro Sendung.
Übersicht: Welcher Nachweis in welcher Lieferbeziehung?
| Lieferbeziehung | Üblicher Nachweis | Gültigkeit | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Schweizer Lieferant an Schweizer Abnehmer | Lieferantenerklärung auf der Rechnung oder generelle Lieferantenerklärung | generelle Erklärung höchstens 2 Jahre | VAU Art. 4 Bst. f, BAZG-Merkblatt 2/26 |
| EU-Lieferant an EU-Kunde | Lieferantenerklärung oder Langzeit-Lieferantenerklärung nach EU-Recht | siehe EU-Regeln | DVO (EU) 2015/2447, Art. 61 ff. |
| Schweizer Lieferant an EU-Kunde (Ursprungsware) | Ursprungserklärung auf der Rechnung oder EUR.1, je Sendung | 10 Monate ab Ausstellung | revidierte PEM-Regeln, Anlage I Art. 17, 18, 23 |
| EU-Lieferant an Schweizer Kunde (Ursprungsware) | Ursprungserklärung auf der Rechnung oder EUR.1, je Sendung | 10 Monate ab Ausstellung | revidierte PEM-Regeln, Anlage I Art. 17, 18, 23 |
| Bearbeitete Ware ohne Ursprung, Vollkumulierung zwischen Vertragsparteien | Lieferantenerklärung nach Anhang VI oder Langzeit-Lieferantenerklärung nach Anhang VII, unterschrieben | Langzeit normalerweise bis 2 Jahre | revidierte PEM-Regeln, Anlage I Art. 7 und 29 |
Praxis: So gehen Sie mit Schweizer Lieferanten vor
Für Einkäufer und Exporteure in Deutschland oder Österreich haben sich diese Schritte bewährt:
- Lieferanten nach Land trennen. Führen Sie Schweizer Lieferanten in Ihrer Lieferantenliste getrennt. Schicken Sie ihnen keine Anfrage für eine EU-Langzeit-Lieferantenerklärung.
- Nachweis pro Rechnung vereinbaren. Halten Sie im Einkaufsvertrag fest, dass jede Rechnung eine Ursprungserklärung nach den revidierten PEM-Regeln trägt, sofern die Ware Ursprungsware ist.
- Status als ermächtigter Ausführer klären. Ohne Bewilligung darf ein Schweizer Lieferant die Ursprungserklärung nur bis 10'300 Franken je Sendung abgeben. Darüber braucht es eine EUR.1.
- Nachweise bei Wareneingang prüfen. Stimmen Wortlaut, Rechnungsbezug und Datum? Liegt die Ausstellung weniger als zehn Monate zurück?
- Sonderfall Vollkumulierung erkennen. Liefert der Schweizer Partner bearbeitete Ware ohne eigenen Ursprung, fragen Sie gezielt nach der Lieferantenerklärung nach Anhang VI oder VII.
Schweizer Lieferanten erhalten immer wieder EU-Vorlagen, die im Verkehr zwischen der Schweiz und der EU gar nicht vorgesehen sind. Sparen Sie beiden Seiten Zeit und erklären Sie in Ihrer Anfrage direkt, welchen Nachweis Sie brauchen. Wie eine gute Anfrage aufgebaut ist, zeigt der Artikel Lieferantenerklärung anfordern.
Was 2028 für Lieferantenerklärungen ändert
Die EU hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183 ein festes Datenmodell für Lieferantenerklärungen beschlossen. Es gilt ab dem 23. Juni 2028, aber nur für Erklärungen innerhalb der EU. Die Schweizer Regeln nach VAU und Merkblatt bleiben davon unberührt. Was genau sich ändert, lesen Sie im Artikel Lieferantenerklärung 2028: das neue EU-Datenmodell.
Wie OriginTrack mit der Schweiz umgehen soll
OriginTrack ist in Entwicklung. Geplant ist eine Weiche nach Lieferantenland: Schweizer Lieferanten an Schweizer Kunden erhalten eine Anfrage für die Lieferantenerklärung nach VAU, mit Überwachung der Zwei-Jahres-Frist. Bei Lieferungen über die Grenze soll OriginTrack stattdessen erklären, welcher Nachweis gilt, und die Ursprungserklärungen pro Sendung ablegen. OriginTrack verwaltet Erklärungen. Die Prüfung, ob eine Ware wirklich Ursprung hat, bleibt beim Lieferanten.
Quellen
- Verordnung vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen (VAU), SR 946.32, Art. 4, 5, 8 und 19 (fedlex) (Stand Oktober 2026)
- BAZG, Merkblatt Lieferantenerklärungen im Inland im Rahmen der Freihandelsabkommen, Fassung 2/26 (Änderungen per 1.10.2025 und 16.2.2026) (Stand Oktober 2026)
- BAZG, Merkblätter und Publikationen Freihandelsabkommen, Ursprung, Inland (Stand Oktober 2026)
- BAZG, FAQ Freihandel und präferenzieller Ursprung (Lieferantenerklärung, Haftung) (Stand Oktober 2026)
- BAZG, Zirkular R-30: Revidiertes PEM-Übereinkommen, definitive Anwendung ab 1.1.2026 (Stand Oktober 2026)
- BAZG, Lieferantenerklärung bei Vollkumulation (Anhang VI und VII revidiertes PEM-Übereinkommen), Stand 1.1.2025 (Stand Oktober 2026)
- Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses PEM vom 7.12.2023 (revidierte Pan-Euro-Med-Regeln), ABl. L 2024/390, Anlage I Art. 7, 17, 18, 23 und 29 (EUR-Lex) (Stand Oktober 2026)
- BAZG, R-30 Ausfuhr: Erläuterungen und Verfahrensbestimmungen, Ziffern 2.1.4.2 und 2.2.1 (Stand 27.4.2026) (Stand Oktober 2026)
- Zoll.de, Basisinformation Lieferantenerklärungen (Stand Oktober 2026)
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183, Art. 1 Nr. 2 (neuer Art. 60 DVO 2015/2447, Begriffe Lieferant und Kunde) (EUR-Lex) (Stand Oktober 2026)
- Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Zollkodex der Union), Art. 103 (EUR-Lex) (Stand Oktober 2026)
Dieser Ratgeber erklärt die Grundlagen verständlich und ersetzt keine Rechts- oder Zollberatung. Massgebend sind die amtlichen Texte in der jeweils gültigen Fassung. Hinweise auf Fehler nehme ich gerne entgegen.