Ratgeber

Präferenz­ursprung einfach erklärt: Ursprungsregeln, Pan-Euro-Med und Kumulierung

Präferenzursprung hat eine Ware, wenn sie die Ursprungsregeln eines Freihandelsabkommens erfüllt. Nur dann gibt es beim Import den ermässigten Zoll.

Das Wichtigste in Kürze
  • Präferenzursprung heisst: Eine Ware erfüllt die Ursprungsregeln eines Freihandelsabkommens oder einer einseitigen Zollpräferenz. Dann gibt es beim Import einen ermässigten Zoll oder Zollfreiheit.
  • Der nichtpräferenzielle Ursprung ist davon getrennt. Er bestimmt das Herkunftsland, etwa für Ursprungszeugnisse und handelspolitische Massnahmen.
  • Präferenzursprung hat eine Ware, wenn sie vollständig in einem Land gewonnen oder dort ausreichend be- oder verarbeitet wurde. Was ausreicht, legen die Listenregeln fest.
  • Kumulierung heisst: Vormaterialien oder Bearbeitungen aus Partnerländern zählen wie eigene. Es gibt bilaterale, diagonale und volle Kumulierung.
  • Seit dem 1. Januar 2026 gelten im Verkehr Schweiz-EU nur noch die revidierten Pan-Euro-Med-Regeln. Sie bringen unter anderem 15 Prozent Toleranz, die Vollkumulierung und das Ende der EUR-MED.

Was ist Präferenzursprung? Der Unterschied zum nichtpräferenziellen Ursprung

Das Zollrecht kennt zwei Ursprungsbegriffe. Sie folgen verschiedenen Regeln und können für dieselbe Ware zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Präferenzieller UrsprungNichtpräferenzieller Ursprung
Wofürermässigter Zoll oder Zollfreiheit im PartnerlandUrsprungszeugnis, Kennzeichnung, handelspolitische Massnahmen wie Antidumpingzölle
RegelnUrsprungsregeln des jeweiligen Abkommens, oft strengin der EU Art. 59 bis 61 Zollkodex der Union
Giltnur im Verhältnis zu bestimmten Partnerländerngegenüber allen Ländern
NachweisEUR.1, Ursprungserklärung, Erklärung zum UrsprungUrsprungszeugnis der Handelskammer
Beleg aus der LieferketteLieferantenerklärungnichtpräferenzielle Erklärung nach IHK-Muster

Ein Beispiel zeigt den Unterschied. Eine Pumpe wird in Deutschland aus vielen Teilen aus Asien montiert. Nichtpräferenziell kann sie trotzdem deutschen Ursprung haben, wenn die Montage die letzte wesentliche Bearbeitung ist. Präferenziell kann sie durchfallen, weil der Wert der Drittlandsteile über der erlaubten Grenze liegt. Dann gibt es im Partnerland keinen Zollvorteil.

Freihandelsabkommen der EU und der Schweiz im Überblick

Präferenzursprung gibt es nur im Rahmen einer Präferenzregelung. Die EU hat Freihandelsabkommen mit zahlreichen Staaten, zum Beispiel mit der Schweiz, dem Vereinigten Königreich, Kanada (CETA) und Japan. Dazu kommen einseitige Zollvorteile für Entwicklungsländer im Allgemeinen Präferenzsystem (APS). Die Schweiz hat neben dem Freihandelsabkommen mit der EU von 1972 ein breites Netz weiterer Abkommen, die meisten über die EFTA, einige bilateral, etwa mit China und Japan.

Jedes Abkommen hat seine eigenen Ursprungsregeln. Viele Abkommen in Europa und rund ums Mittelmeer verweisen aber auf ein gemeinsames Regelwerk: das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, kurz PEM-Übereinkommen. Es hat laut Europäischer Kommission 25 Vertragsparteien. Dazu gehören die EU, die EFTA-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein, die Färöer, die Mittelmeer-Partner, die Staaten des Westbalkans sowie Moldau, Georgien und die Ukraine. Welche Regeln für ein bestimmtes Land gelten, zeigen in Deutschland die Datenbank "Warenursprung und Präferenzen online" des Zolls und in der Schweiz das Dokument R-30 des BAZG.

Ursprungsregeln: Wann hat eine Ware Präferenzursprung?

Die Ursprungsregeln prüfen, ob in einem Land genug Wertschöpfung stattgefunden hat. Es gibt zwei Wege zum Ursprung.

Vollständig gewonnen oder hergestellt

Eine Ware, die ganz in einem Land entsteht, hat dort Ursprung. Typische Beispiele sind dort abgebaute Mineralien, geerntete Pflanzen, dort geborene und aufgezogene Tiere oder Abfälle aus der dortigen Produktion. Für Industriegüter spielt dieser Weg selten eine Rolle, weil fast immer Vormaterialien aus anderen Ländern im Spiel sind.

Ausreichend be- oder verarbeitet: die Listenregeln

Für jede Ware legt eine Liste fest, welche Bearbeitung mit Vormaterialien ohne Ursprung genügt. Massgebend ist die Zolltarifnummer des Endprodukts. Die Listenregeln arbeiten mit drei Grundtypen, oft auch kombiniert:

  • Tarifsprung: Die verwendeten Vormaterialien ohne Ursprung müssen in eine andere Position des Zolltarifs eingereiht sein als das Endprodukt.
  • Wertklausel: Der Wert der Vormaterialien ohne Ursprung darf einen bestimmten Anteil am Ab-Werk-Preis nicht übersteigen.
  • Bestimmter Verarbeitungsschritt: Ein bestimmter Arbeitsgang muss im Land stattfinden, bei Textilien zum Beispiel das Weben oder das Konfektionieren.

Einfache Behandlungen begründen nie Ursprung, auch wenn eine Listenregel formal erfüllt wäre. Dazu zählen zum Beispiel Massnahmen, die die Ware während Transport und Lagerung erhalten, einfaches Verpacken oder Umpacken und das einfache Zusammenfügen von Teilen zu einer vollständigen Ware.

Toleranzregel

Die Toleranzregel lässt einen kleinen Anteil an Vormaterialien ohne Ursprung zu, auch wenn diese die Listenregel eigentlich verletzen. Nach den revidierten PEM-Regeln gilt eine Toleranz von 15 Prozent. Bei Waren der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Zolltarifs bemisst sie sich am Nettogewicht, bei den übrigen Waren am Ab-Werk-Preis. Für Textilien der Kapitel 50 bis 63 gelten besondere Toleranzen. Nach den alten PEM-Regeln lag die allgemeine Toleranz bei 10 Prozent.

Kumulierung einfach erklärt: bilateral, diagonal und voll

Kumulierung bedeutet, dass Vormaterialien oder Bearbeitungen aus einem Partnerland so behandelt werden, als stammten sie aus dem eigenen Land. Das macht es leichter, die Ursprungsregeln zu erfüllen.

ArtWas zählt mitBeispiel
BilateralUrsprungswaren des AbkommenspartnersEin Schweizer Hersteller verarbeitet Stahl mit EU-Ursprung und liefert das Endprodukt in die EU.
DiagonalUrsprungswaren aus mehreren Partnerländern, sofern alle untereinander Abkommen mit identischen Ursprungsregeln habenEin Schweizer Hersteller näht Hemden aus Gewebe mit marokkanischem Ursprung und liefert sie in die EU.
Vollauch Bearbeitungen ohne Ursprung, die in einem Partnerland stattfandenGewebe wird in einem Partnerland aus Drittlandsgarn gewebt. Das allein reicht dort nicht für den Ursprung, zählt aber beim Hersteller des Endprodukts mit.

Die diagonale Kumulierung funktioniert nach dem Prinzip der "variablen Geometrie". Zwischen allen beteiligten Ländern muss ein Abkommen mit denselben Ursprungsregeln bestehen. Fehlt ein Glied, ist die Kumulierung mit diesem Land nicht möglich.

Die Vollkumulierung ist mit den revidierten PEM-Regeln neu hinzugekommen. Nach den alten Regeln gab es sie nur in wenigen Fällen, etwa im Europäischen Wirtschaftsraum. Für Textilien der Kapitel 50 bis 63 ist die Vollkumulierung auf den bilateralen Handel beschränkt. Ihren Beitrag weisen die Lieferanten mit einer Lieferantenerklärung nach, die auch grenzüberschreitend ausgestellt wird.

Pan-Euro-Med: Was sich mit den revidierten Regeln geändert hat

Die Revision des PEM-Übereinkommens hat sich über Jahre hingezogen. Die wichtigsten Daten:

  • Ab 1. September 2021: In einzelnen Abkommen konnten sogenannte Übergangsregeln (transitional rules) wahlweise angewendet werden. Sie entsprachen weitgehend den späteren revidierten Regeln.
  • 7. Dezember 2023: Der Gemischte Ausschuss des PEM-Übereinkommens beschloss die Revision (Beschluss Nr. 1/2023).
  • 1. Januar 2025: Die revidierten Regeln traten in Kraft. Nach dem Beschluss Nr. 2/2024 durften die alten Regeln bis zum 31. Dezember 2025 parallel angewendet werden. Nachweise nach den neuen Regeln trugen in dieser Zeit den Vermerk "REVISED RULES". Im Verkehr Schweiz-EU galten die Übergangsbestimmungen ab dem 1. Januar 2025.
  • 1. Januar 2026: In allen Abkommen mit einem sogenannten dynamischen Verweis auf das PEM-Übereinkommen gelten nur noch die revidierten Regeln, darunter Schweiz-EU und das EFTA-Übereinkommen. Der Vermerk "REVISED RULES" ist nicht mehr nötig.

Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen laut BAZG:

  • Die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und die Ursprungserklärung EUR-MED fallen weg.
  • Die Toleranz steigt auf 15 Prozent.
  • Die Vollkumulierung kommt hinzu.
  • Das Verbot der Zollrückvergütung (Drawback-Verbot) gilt nur noch für Vormaterialien von Textilien der Kapitel 50 bis 63.
  • Bei vielen Industriegütern steigt der erlaubte Anteil an Vormaterialien ohne Ursprung von 40 auf 50 Prozent des Ab-Werk-Preises.
  • Unternehmen dürfen für Wertklauseln mit Durchschnittswerten rechnen.
  • Ursprungsnachweise gelten 10 statt 4 Monate.
  • Waren dürfen über Drittländer befördert und dort aufgeteilt werden, solange sie unter Zollkontrolle bleiben und nicht verändert werden.

Weil noch nicht alle Abkommen umgestellt sind, gibt es seit 2026 zwei Kumulierungszonen: eine mit den revidierten und eine mit den alten Regeln. Die sogenannte Durchlässigkeit erlaubt unter Bedingungen, Ursprungswaren nach den alten Regeln weiter zu kumulieren. Das gilt nur für Waren der Kapitel 1 und 3, für verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16 und für die Kapitel 25 bis 97. Die Vertragsparteien haben diese Durchlässigkeit 2026 rückwirkend auf den 1. Januar 2026 weitergeführt. Prüfen Sie im Einzelfall den aktuellen Stand der Zirkulare des BAZG und der Übersicht der Europäischen Kommission.

Präferenznachweise: EUR.1, Ursprungserklärung, REX und ermächtigter Ausführer

Den Präferenzursprung belegt der Exporteur gegenüber dem Zoll im Bestimmungsland mit einem Präferenznachweis. Welcher zulässig ist, hängt vom Abkommen ab.

NachweisWer stellt ausWichtig
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1Zollbehörde auf Antrag des Ausführersförmlicher Nachweis ohne Wertgrenze, nach den revidierten PEM-Regeln bis zwei Jahre nach der Ausfuhr auch nachträglich
EUR-MEDZollbehördenach den revidierten PEM-Regeln abgeschafft, nur noch in Abkommen mit alten Regeln
Ursprungserklärung auf der RechnungAusführer selbstjeder Ausführer bis 6000 Euro je Sendung (EU) bzw. 10'300 Franken (Schweiz), darüber nur ermächtigte Ausführer
Erklärung zum UrsprungAusführer selbstSelbstzertifizierung in neueren Abkommen, für EU-Ausführer etwa mit Kanada, Japan und dem Vereinigten Königreich, dort über das REX-System

Zwei Begriffe werden oft verwechselt. Der ermächtigte Ausführer ist eine Bewilligung des Zolls. Er darf Ursprungserklärungen ohne Wertgrenze ausfertigen und gibt seine Bewilligungsnummer an. Der registrierte Ausführer (REX) ist dagegen keine Bewilligung, sondern eine Registrierung in einem elektronischen System. Die EU nutzt REX unter anderem für CETA, das Abkommen mit Japan, das Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich und das APS.

In der Schweiz gelten für die Ursprungserklärung einige Besonderheiten. Im Verkehr mit Japan, China und Indien dürfen nur ermächtigte Ausführer Ursprungserklärungen verwenden. Für Peru und Kolumbien liegt die Wertgrenze bei 6000 Euro.

Wie die Lieferantenerklärung in das System passt

Der Präferenznachweis geht an den Kunden im Ausland. Die Lieferantenerklärung bleibt dagegen in der Lieferkette im Inland oder im EU-Binnenmarkt. Sie ist der Beleg, auf den der Exporteur seinen Präferenznachweis stützt.

  • In der EU gibt der Lieferant seit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1728 an, ob er den Ursprung nach den alten oder den revidierten PEM-Regeln bestimmt hat (Art. 61 und 62 DVO (EU) 2015/2447). Für Waren der Kapitel 1, 3, verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16 und 25 bis 97 darf der Exporteur Lieferantenerklärungen nach den alten Regeln auch für Nachweise nach den revidierten Regeln verwenden.
  • In der Schweiz gelten die Regeln der beiden PEM-Zirkulare des BAZG sinngemäss auch für Lieferantenerklärungen im Inland.
  • Bei Vollkumulierung weist ein Lieferant seine Bearbeitung, die allein noch keinen Ursprung begründet, mit einer eigenen Lieferantenerklärung nach. Diese wird nach den revidierten PEM-Regeln auch grenzüberschreitend ausgestellt, allerdings nur, wenn kein klassischer Ursprungsnachweis möglich ist. Es gibt sie auch als Langzeitform mit bis zu zwei Jahren Gültigkeit.

Wie Sie Lieferantenerklärungen richtig einholen, ausstellen und aufbewahren, erklärt der Ratgeber Lieferantenerklärung: Grundlagen. Die Schweizer Besonderheiten finden Sie unter Lieferantenerklärung in der Schweiz, die Fachbegriffe im Glossar.

OriginTrack befindet sich in Entwicklung und soll die Verwaltung von Lieferantenerklärungen übernehmen, nicht die Ursprungsberechnung. Geplant ist, dass die automatische Prüfung auch die Angabe zum PEM-Rechtsrahmen kontrolliert, damit alte und neue Erklärungen nicht verwechselt werden.

Quellen

  1. Europäische Kommission: The Pan-Euro-Mediterranean cumulation and the PEM Convention (Stand Oktober 2026)
  2. BAZG: Zirkular R-30, Inkrafttreten des revidierten PEM-Übereinkommens per 1.1.2025 (Stand Oktober 2026)
  3. BAZG: Zirkular R-30, Revidiertes PEM-Übereinkommen, definitive Anwendung ab 1.1.2026 (Anpassung 29.6.2026) (Stand Oktober 2026)
  4. BAZG: Ausfuhr, Erläuterungen und Verfahrensbestimmungen (Stand 27.4.2026) (Stand Oktober 2026)
  5. BAZG: Lieferantenerklärung bei Vollkumulation (revidiertes PEM-Übereinkommen) (Stand Oktober 2026)
  6. BAZG: Merkblatt Lieferantenerklärungen im Inland, Fassung 2/26 (Stand Oktober 2026)
  7. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1728, Rechtsrahmen in Lieferantenerklärungen (EUR-Lex) (Stand Oktober 2026)
  8. Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, Art. 61 und 62 (EUR-Lex) (Stand Oktober 2026)
  9. Zoll online: Ursprungserklärung auf der Rechnung (Stand Oktober 2026)
  10. Zoll online: Allgemeines zum registrierten Ausführer (REX) (Stand Oktober 2026)
  11. Europäische Kommission, Access2Markets: Insufficient working or processing (minimal operations) (Stand Oktober 2026)
  12. IHK Chemnitz: Nichtpräferenzieller Ursprung (Stand Oktober 2026)

Dieser Ratgeber erklärt die Grundlagen verständlich und ersetzt keine Rechts- oder Zollberatung. Massgebend sind die amtlichen Texte in der jeweils gültigen Fassung. Hinweise auf Fehler nehme ich gerne entgegen.

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